Aktuelles aus dem Beamtenbereich

VG Würzburg zur Anerkennung der COVID-19-Erkrankung eines Lehrers als Berufserkrankung

– Dezember 2021 –

Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 (Az. W 1 K 21.536) hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden, dass die COVID -19-Erkrankung eines Lehrers als Berufserkrankung nach Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) anzuerkennen sei. Aufgrund hoher Infektionszahlen in der vom Kläger unterrichteten Klasse liege eine besonders erhöhte Ansteckungsgefahr vor. Eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG könne aufgrund fehlender zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung nicht erfolgen.

Der Kläger ist Studiendirektor an einer staatlichen Wirtschaftsschule. Am 5. Dezember 2020 wurde bei Ihm eine COVID-19-Erkrankung festgestellt. Im selben Zeitraum wurden dort sowohl zahlreiche Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet. Infolge der Vielzahl der aufgetretenen Erkrankungsfälle wurde die Schule am 2. Dezember 2020 geschlossen.

Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall ergebe sich vorliegend nicht bereits aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Zwar könne der Anerkennung als Dienstunfall nicht entgegengehalten werden, dass sich im Falle des Klägers lediglich das in Zeiten der Pandemie bestehende allgemeine Ansteckungsrisiko realisiert habe und der Kläger kein gegenüber dem normalen Bürger erhöhtes besonders Ansteckungsrisiko aufweise. Denn der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setze gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert habe. Vorliegend komme jedoch eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung des Klägers mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in Betracht. Insbesondere reiche bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt seien. Vielmehr müsse Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Besonders erhöhte Ansteckungsgefahr rechtfertigt Anerkennung als Berufserkrankung

Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ergebe sich allerdings aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG, wonach auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) genannten Krankheit als Dienstunfall gelte, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). Eine Berufserkrankung kann vorliegen, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Weiterhin ist entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt kommt. Dies widerspräche der Zielsetzung der Vorschrift, unbillige Härten zu vermeiden, die sich früher daraus ergaben, dass eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigungsverhältnissen in bestimmten Einrichtungen in Betracht kam. Aufgrund hoher Infektionszahlen in der vom Kläger unterrichteten Klasse und in der Schule insgesamt liege eine besonders erhöhte Ansteckungsgefahr vor. Die Gefährdung des Klägers überstieg damit die Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt. Auch der Ausschluss des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG greift hier nicht. Zwar könne nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger möglicherweise auch außerhalb seines Dienstes mit COVID-19 infiziert habe. Jedoch enthält Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gegenüber Abs. 1 eine umgekehrte materielle Beweislast. Hier obliegt es dem Dienstherrn nachzuweisen, dass sich der Beamte die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

Beamtenalimentation – Korrekturen sind fällig

– Oktober 2021 –

Verzicht auf zeitnahe Geltendmachung für 2021

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat das Bayerische Staatsministerium nun mitgeteilt, dass auch für das Jahr 2021 auf dieses Erfordernis verzichtet wird. Dort wird klargestellt: „Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile“.

Zur BBB-Info vom 12. Oktober 2021 zu diesem Thema



– September 2021 –

Schon im vergangenen Jahr hatte sich das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen mit der Beamtenalimentation befasst und dabei die Vorgaben für die Bemessung der verfassungsgemäßen Höhe der Besoldung konkreter gefasst und den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Der BBB ist seitdem in Kontakt mit dem FM, um gemeinsam zu einer Umsetzung der Rechtsprechung auch im bayerischen Recht zur kommen.

Die Entscheidungen ergingen zur Höhe der Alimentation von Beamten, Richtern und Staatsanwälten in Berlin sowie zur Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen (BVerfG Az 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17; 2 BvL 8/17; 2 BvL 7/17 vom 4. Mai 2020). Die aufgestellten Vorgaben sind differenziert und ihre Anwendung erfordert umfangreiche Berechnungen – ebenso wie eine gegebenenfalls erforderliche Korrektur.

Direkt nach Bekanntwerden der Entscheidungen hat sich der BBB mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in Verbindung gesetzt. Auch die bayerische Besoldung muss sich an diesen Vorgaben messen lassen. Korrekturen sind erforderlich. In welchem Umfang dies notwendig ist, setzt eingehende Berechnungen und Vergleichserwägungen voraus. Von den vorzunehmenden Verbesserungen sollen möglichst alle Betroffenen profitieren.

Zeitnahe Geltendmachung erforderlich

Grundsätzlich kann der Einzelne, soweit er nicht am Verfahren beteiligt war, keine Ansprüche aus den Urteilen herleiten. Zwar hat eine Korrektur zu erfolgen, allerdings gelten die günstigeren Regelungen erst ab deren Inkrafttreten. Eine Ausnahme besteht, soweit der Anspruch auf höhere Besoldung rechtzeitig geltend gemacht wird, ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Bei Besoldungsansprüchen kommt hinzu, dass diese bei zu niedrig bemessener Besoldung immer zeitnah, also im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden müssen. Die Besoldung diene – so das Bundesverfassungsgericht in langjähriger Rechtsprechung – der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs.

Korrektur von Amts wegen für 2020

Aufgrund der Komplexität hat das Bayerische Staatsministerium bereits zu Beginn der Gespräche die Korrektur von Amts wegen rückwirkend zum Jahresbeginn zugesagt, in allen Fällen, in denen sich Korrekturbedarf ergibt. Gleichzeitig wurde auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2020 verzichtet. Für das Jahr 2021 steht dies noch aus. Ziel ist es, die notwendigen Berechnungen noch im laufenden Jahr zu Ende zu bringen.

Wo liegt das Problem?

Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Nettobesoldung 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen muss, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Dabei stellt es im Grundsatz auf eine vierköpfige Alleinverdiener-Familie ab. Für Familien mit mehr als zwei Kindern wird der Nettobesoldungsabstand von Kind zu Kind ab dem dritten Kind mit dem Grundsicherungsbedarf eines Kindes verglichen.

Schon in früheren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht auf das Grundsicherungsniveau abgestellt.

Dazu zählen die Regelsätze der Grundsicherung, die Wohnkosten, die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder sowie die von staatlicher Seite gewährten Vergünstigungen, die im Sozialbereich geleistet werden. So z. B. kostenlose Kinderbetreuung für Grundsicherungsempfänger, Ermäßigungen beim öffentlichen Nahverkehr oder zu Eintritten in Schwimmbäder, Theater und Museen.

Die Neuerungen in der aktuellen Rechtsprechung

Gerade das letzte Element mit seinen zahlreichen, teilweise von Kommune zu Kommune divergierenden Ausgestaltungen, ist mit den aktuellen Entscheidungen als zu berücksichtigender Faktor neu in die Berechnungen mit aufgenommen worden.

Und auch bei den Wohnkosten hat sich eine bedeutende Neuerung ergeben. Statt wie bisher auf pauschalisierte Werte abzustellen, verlangt das Bundesverfassungsgericht nun, dass die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Gebieten Berücksichtigung finden. Auch in Kommunen mit höheren Kosten für das Wohnen, muss das Grundsicherungsniveau gewahrt sein.

Man wird also Lösungen suchen müssen, die sehr viel enger an den tatsächlichen Verhältnissen anknüpfen.

Was bedeutet das?

Nun muss das aktuelle Besoldungsniveau in allen bayerischen Regionen an oben genannten Maßstäben gemessen werden. Nicht nur in München stellen hohe Mieten die Beschäftigten vor Herausforderungen, es gibt längst viele andere Bereiche, in denen die Wohnkosten in unterschiedlichen Höhen über das normale Maß hinaus angestiegen sind. Gleichzeitig sind die Unterstützungsleistungen zur Grundsicherung einzurechnen und das Gesamtergebnis auch mit dem Bedarf von Kindern abzugleichen. Es muss eine möglichst passgenaue, aber praktikable Lösung gefunden werden, die es auch in Zukunft erlaubt, die Höhe der Besoldung im Abstand zum Grundsicherungsniveau im Auge zu behalten.

Korrekturmöglichkeiten

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst bereits einige Wege aufgezeigt, an welchen Stellschrauben nun zu drehen ist:

Zunächst weist es darauf hin, dass die Struktur der Besoldung nicht am Alleinverdiener ausgerichtet sein müsse. Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Ermessenspielraum. Es stehe im frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Stellschrauben, die verändert werden können.

Als weitere Stellschrauben sieht es die Anhebung der Grundgehaltssätze, Veränderungen bei den Fürsorgeleistungen, oder eine Neustrukturierung des Besoldungsgefüges oder regionale Differenzierungen.

Gleichzeitig betont es ausdrücklich, dass der Besoldungsgesetzgeber gefordert ist, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile (die der Staat jedermann zur Verfügung stellt) zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen.

Eine große Herausforderung!

Bayern ist bereits seit Jahren Spitzenreiter in der Besoldung. Gleichwohl weist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Korrekturbedarf hin. Der Ruf, den Bayern sich mit seinen Regelungen zum Beamtenrecht und der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes an sich erworben hat, lässt andere Länder nun gespannt auf die zu treffenden Regelungen schauen. Der BBB befindet sich in engem Austausch mit der Bayerischen Staatsregierung, um bestmögliche Lösungen zu finden.

Zur BBB-Info vom 3. August 2020 zu diesem Thema

VG Würzburg zum Dienstunfallschutz bei Telearbeit/Homeoffice

– September 2021 –

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Az. W 1 K 21.349) entschieden, dass ein Dienstunfallschutz für einen in Telearbeit oder Homeoffice tätigen Beamten ohne Dienstweg, der auf dem Weg zur Verbringung seiner Kinder in den Kindergarten verunfallte, nicht gewährt wird. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a) BayBeamtVG lässt hier keine andere Auslegung zu.

Der BBB steht hier schon in Kontakt mit dem Finanzministerium, um hier eine Änderung der gesetzlichen Regelung zu erreichen. Angesichts moderner und digitaler Arbeitsformen im öffentlichen Dienst ist es zwingend notwendig, dass auch der Weg vom Homeoffice zur Kinderbetreuungseinreicht künftig abgesichert ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Der Beamte hat mit seinem Dienstherrn eine Vereinbarung zur alternierenden Wohnraum-/Telearbeit abgeschlossen, wonach als außerbetriebliche Arbeitsstätte die Wohnanschrift des Klägers festgelegt wurde. Der Beamte brachte vor Dienstantritt seine Kinder zum Kindergarten, um im Anschluss daran zu seinem Telearbeitsplatz zu Hause zurückzukehren und seinen Dienst zu beginnen. Auf dem Weg dorthin stürzte er und zog sich eine Verletzung an der Hand zu.

Das VG hat hier entschieden, dass sich ein Anspruch auf Dienstunfallschutz nicht aus Art. 46 BayBeamtVG ergebe, da sich das Unfallereignis nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Es handele sich insbesondere nicht um einen sog. Wegeunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, wonach das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle als Dienst „gilt“. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG gilt als Dienst auch ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn das dem Grunde nach kindergeldberechtigte Kind des Beamten, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird. Diese gesetzliche Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es mangele vorliegend an einem „Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle“. Ihrem klaren Wortlaut nach setzte die streitentscheidende Norm des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG das Zurücklegen eines mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG voraus. Sowohl für die Annahme eines Dienstweges nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG als auch für den sog. Kindergartenumweg nach Nr. 2 der Vorschrift bedarf es eines räumlichen Auseinanderfallens zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Ein solches räumliches Auseinanderfallen und damit ein Dienstweg ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Familienwohnung und Dienststelle an den Tagen der genehmigten Telearbeit an der privaten Wohnadresse des Klägers an demselben Ort zusammenfallen.



– Dezember 2021 –

Wegeunfallschutz auf dem Weg zur KiTa auf den Weg gebracht

Beamtinnen und Beamte in Bayern sollen künftig auch Wegeunfallschutz genießen, wenn sie ihre Kinder aus dem Homeoffice in Betreuung bringen. Für einen entsprechenden Antrag der Regierungsfraktionen hat der Landtagsausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes dem Plenum Mitte November die Annahme empfohlen. Damit zöge Bayern der gesetzlichen Unfallversicherung gleich, die diesen Schutz für den Arbeitnehmerbereich bereits verankert hat. BBB-Chef Rainer Nachtigall: „Ein wichtiger Schritt zum umfassenden Schutz der Beschäftigten auch im Homeoffice“, der zudem gerade angesichts der aktuellen Situation besonders wichtig sei.

Man sei den Regierungsfraktionen und ebenso dem Landtagsausschuss unter Vorsitz von MdL Wolfgang Fackler sehr dankbar für diese schnelle Reaktion auf eine Anregung des BBB.

Bisher gilt dieser Schutz für Beamtinnen und Beamte nur für Umwege (zur Kinderbetreuung) auf dem Weg zum Dienstort. Mit der Änderung würde der Schutz rückwirkend zum 1. Januar 2019 erweitert. In der gesetzlichen Unfallversicherung wurde dies für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz Mitte des Jahres geändert.

EuGH: Ruhepausen als Arbeitszeit

– September 2021 –

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-107/19) entschieden, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn sich aus der Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeiten beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen Interessen zu widmen.

Hintergrund ist ein Fall eines Feuerwehrmanns aus Prag, der während seiner Ruhepause ein Funkgerät mit sich führen musste, um sich in zwei Minuten wieder einsatzbereit zu halten. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wird der Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. In Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie wird der Begriff „Ruhezeit“ negativ definiert als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“. Der EuGH hat im Fall des Feuerwehrmanns nun entschieden, dass der Feuerwehrmann während seiner Pausen Bereitschafsdienst leistet, da er während seiner Ruhepause an seinem Arbeitsplatz nicht ersetzt wird und über ein Funkgerät verfügt, mit dem er alarmiert werden konnte. Da der Arbeitnehmer weniger frei über die Zeit verfügen kann – er sich zur sofortigen Verfügung bereithalten muss –, ist nach Ansicht des EuGHs der gesamte Zeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen.

EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

– Mai 2021 –

Mit seinem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. März 2021 (Az. C-580/19; C-344/19), dass auch Rufbereitschaft Arbeitszeit sein kann. Arbeitszeit sei immer dann gegeben, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine freie Zeit ganz erheblich beeinträchtigen. Bereitschaftszeit sei dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, der nicht seine Wohnung ist, bleiben und dort seinem Arbeitgeber verfügbar sein muss.

Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind hierbei unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet. Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist.

Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Sie steht daher der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden.

Hintergrund des Urteils war der Fall eines deutschen Feuerwehrmannes und der eines slowenischen Technikers, die durch ihre Rufbereitschaft beide enorm eingeschränkt waren. Der Feuerwehrmann aus Offenbach durfte seine Rufbereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen, aber er hatte die Vorgabe, innerhalb von 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze zu erreichen.

Verbesserungen in der Beihilfe seit 1. Januar 2020

Seit 1. Januar 2020 gilt in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nun der neue Grenzbetrag in Höhe von 20.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der (Beihilfe-)Antragsstellung diesen Grenzbetrag nicht übersteigt. Nun erfolgte eine Erhöhung um 2.000 Euro. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, da die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten in den kommenden Jahren ansteigen wird. Mit diesem Anteil gehen die Renten in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG ein. Damit steigt die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten bzw. Lebenspartners entstehen wird. Bei einer Überschreitung gilt der Ehegatte bzw. Lebenspartner nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich selbständig, mit der Folge, dass eine (private) Vollversicherung erforderlich ist.

Überdies hat sich die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags geändert. Bisher war in Art. 96 Abs. 3a geregelt, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wurde. Diese Frist ist nun auf drei Jahre angehoben worden.

Hinweis: Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt noch die alte Regelung und somit die Jahresfrist!

Beihilfe: Probleme mit Zahnarztrechnungen vermeiden

In letzter Zeit kam es vermehrt zu beihilferechtlichen Beanstandungen bei Zahnarztrechnungen. Auf Initiative des BBB fand im März 2018 dazu ein Gespräch zwischen der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat statt.

Für die Zukunft gilt: Erhöhte Sätze sind individuell zu begründen.

Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen werden innerhalb eines bestimmten Rahmens nach Gebührensätzen bemessen. Der 2,3-fache Satz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Immer wieder werden in Zahnarztrechnungen allerdings höhere Sätze veranschlagt.

In den vergangenen Monaten kam es – auch aufgrund einer Intensivierung der Überprüfung von Zahnarztrechnungen durch das Landesamt der Finanzen – vermehrt zu Ablehnungen und Widerspruchsverfahren. Dem kann künftig entgegengewirkt werden:

Informieren Sie Ihren Zahnarzt, dass bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes eine individuelle Begründung unter Präzisierung der in der Gebührenordnung enthaltenen Grundvorgaben erforderlich ist. Standardformulierungen sind nicht ausreichend.

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist nach § 5 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) nur zulässig bei Vorliegen eines erhöhten Zeitaufwands, besonderer Schwierigkeiten, oder besonderer Umständen bei der Ausführung. An diesen Punkten haben die individuellen Begründungen anzusetzen.

Soweit Begründungen von der Beihilfestelle nicht anerkannt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs (Achtung: Frist! – ein Monat ab Zugang des Beihilfebescheids; siehe Rechtsbehelfsbelehrung). Sie sollten den Zahnarzt auffordern, Ihnen hierfür weitere Argumente zu liefern.

Beihilfe: Direktabrechnung mit Krankenhäusern startet am 1. November 2018

Die in der Regel kostenintensiven Krankenhausrechnungen können künftig direkt zwischen Beihilfestelle und Klinik abgerechnet werden. Ein erster Punkt des zwischen BBB und Finanzministerium geschnürten Beihilfepakets wird damit umgesetzt.

Für die Beihilfeberechtigten entfallen somit zeitaufwändige Abstimmungen. Ergeben sich im Rahmen der Beihilfefestsetzung abrechnungsrelevante Rückfragen zur Rechnung, können diese schon vor der endgültigen Festsetzung direkt zwischen Klinik und Beihilfestelle geklärt werden.

Die ersten Kliniken im Freistaat haben sich dem Verfahren angeschlossen. Weitere müssen folgen! Ein Beitritt der Klinik kann sowohl generell als auch im jeweiligen Behandlungsfall erfolgen.

Vor der Behandlung in der Klinik anfragen!

Für Beihilfeberechtigte und Kliniken wird das Verfahren damit deutlich vereinfacht. Erforderlich ist lediglich ein entsprechender Antrag im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Krankenhaus.

Es liegt also im Interesse aller Beteiligten, dass sich möglichst viele Häuser der bundesweit geschlossenen Grundsatzvereinbarung anschließen.

Das zwischen den Beteiligten abgestimmte Formular steht hier zum Download zur Verfügung.

Hintergrund:

Hintergrund der nun möglichen Regelung ist eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der der Freistaat Bayern bereits im Sommer 2018 beigetreten ist (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 BayBhV).

Umfang:

Selbstverständlich eröffnet die Vereinbarung lediglich die Direktabrechnung und lässt die vorhandenen Rechtsbeziehungen zwischen Patientinnen und Patienten und den Kliniken unberührt. Insbesondere erfolgt weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme der Beihilfestelle.

Erfasst werden zudem nur Krankenhäuser, die auch gesetzlich Krankenversicherten dem Grunde nach offenstehen (vgl. § 108 SGB V). Privatkliniken oder Kliniken im Ausland werden nicht erfasst. Hier bleibt es bei Kostenerstattungsverfahren.

Erfasst werden ausschließlich die beihilfefähigen Aufwendungen.

Finanzministerium und BBB vereinbaren Beihilfepaket

Finanzminister Albert Füracker setzt Zeichen: Gemeinsam haben die Vertreter von BBB und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ein Bei­hilfepaket geschnürt, das wichtige Bereiche angeht:

Krankenhausrechnungen

werden künftig zwischen Krankenhaus und Beihilfestelle direkt abgerechnet, sofern der Beihil­feberechtigte dies wünscht und die Beihilfestelle der Direktabrechnung zustimmt. Die neuen Abrechnungsmodalitäten bei Krankenhausbehandlungen werden derzeit bundesweit abge­stimmt. Beihilfeberechtigte müssen nicht mehr in Vorleistung treten oder sich gegen unberechtigte Zah­lungsforderungen selbst zur Wehr setzen.

Für Heilbehandlungen

werden die beihilfefähigen Höchstbeträge im Schnitt um etwa 30 % angehoben. Damit werden Erhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nachvollzogen.

Sehhilfen

sind künftig auch über das 18. Lebensjahr hinaus, ohne Vorliegen einer gravierenden Seh­schwäche beihilfefähig. Die aktuellen Höchstbeträge liegen zwischen 31,00 Euro und 92,50 Euro zuzüglich etwaiger Mehrbeträge bei besonderen Indikationen.

Der Grenzbetrag für die Einreichung von Anträgen

wird abgeschafft. Künftig können Rechnungen sofort eingereicht werden, ohne dass eine Mindestsumme von 200,00 Euro erreicht sein muss.

Die nötigen Änderungen der Beihilfeverordnung sind bereits in Arbeit. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2019 geplant.

Mit diesen Verbesserungen zeigt der Freistaat Bayern, dass er zu seinen Beamtinnen und Beamten steht und setzt damit auch ein klares Signal gegen eine Einheitsversicherung.

Bundesverfassungsgericht zum Streikverbot für Beamte

In seinem Urteil vom 12. Juni 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte als verfassungsgemäß befunden.

Mit folgender Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit genanntem Urteil vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen: "Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar."

Der BBB zeigt sich über diese klare Entscheidung für das Berufsbeamtentum erfreut:

„Das deutsche Berufsbeamtentum gibt es nicht ohne das Streikverbot!“, erklärt Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB), anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Es ist eigentlich völlig überflüssig, dass man damit das oberste deutsche Gericht befassen muss! Wir begrüßen es sehr, dass das Gericht so klare Worte gefunden hat“, so der BBB-Chef. Erst durch das Streikverbot von Beamtinnen und Beamten sei gewährleistet, dass die notwendigen Leistungen des Staates jederzeit zuverlässig, flächendeckend und gemeinwohlbezogen für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Wer wolle seine Kinder schon vor verschlossenen Schultoren sehen?

Gerade die Schule sei ein besonders sensibler Bereich. „Hier trifft es unsere Schüler, unseren Nachwuchs und unser Bildungssystem – und nicht primär (wie in der freien Wirtschaft) den Tarifpartner!“, betont Habermann. Im Gegensatz zu anderen Ländern bestehe in Deutschland gesetzlich verankerte Schulpflicht. Als Gegenstück sei eine lückenlose, „streikfeste“ Unterrichtsversorgung notwendig, so der BBB-Vorsitzende.

Mit seiner Entscheidung hat das Gericht die grundlegende Rolle des Berufsbeamtentums im deutschen Staatswesen bestätigt. Und das nicht nur im Schulbereich.

Es ist eine effektive und moderne Beschäftigungsform, die sich besonders in Krisenzeiten als Standortfaktor und Stabilitätsfaktor für Gesellschaft und Staat erwiesen hat. Gerade hier in Bayern hat es eine ganz besondere Erfolgsgeschichte aufzuweisen. Die Bürgerinnen und Bürger – ebenso wie Unternehmen – erwarten zu Recht einen leistungsstarken, effizienten und serviceorientierten öffentlichen Dienst. Ohne das Streikverbot für Beamte käme das ausgewogene System von Rechten und Pflichten deutlich ins Wanken.

Der BBB begrüßt ausdrücklich die deutliche Absage des Gerichts bzgl. einer Differenzierung des Berufsbeamtentums in Kern- und Randbereiche und die Klarstellung, dass Lehrkräfte auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention Teil der Staatsverwaltung sind. Damit wird bestätigt, dass das Schulwesen und der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag im Grundgesetz und in den Verfassungen der Länder zu Recht einen hohen Stellenwert einnehmen.

Streikverbot für Beamte: Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht erwartet

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob das Streikverbot grundsätzlich beim Beamtenstatus greift oder nur, wenn ein Beamter bestimmte Funktionen ausübt. Hintergrund ist ein möglicher Widerspruch zwischen dem deutschen Grundgesetz (grundsätzliches Streikverbot für Beamte) und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die eine Einschränkung des Streikrechts beispielsweise nur bei Sicherheitskräften und anderen Kernbereichen der Verwaltung vorsieht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird nun im kommenden Jahr erwartet.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens ist eine Disziplinarmaßnahme, die gegen eine beamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen verhängt wurde, die sich an Warnstreiks beteiligt hatte. Dagegen hat die Betroffene sich zur Wehr gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 07.03.2012 (Az. 3d A 317/11.O) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass das beamtenrechtliche Streikverbot zum Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Außerdem hat es eine Differenzierung der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung zwischen Beamten im hoheitlichem Bereich und „sonstigen“ Beamten abgelehnt (vgl. hierzu ausführlich BBB- Nachrichten April 2012, Seite 61 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dann mit Entscheidung vom 27.02.2014 (Az. 2 C 1.13) festgestellt, dass derzeit für alle Beamten unabhängig von ihrer Tätigkeit ein generelles statusbezogenes Streikverbot mit Verfassungsrang als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG besteht. Gleichzeitig wurde aber auch für Beamte außerhalb der „hoheitlichen Staatsverwaltung“ eine Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) stehe – so das BVerwG – nur solchen Staatsbediensteten ein Streikrecht zu, die nicht der hoheitlichen Staatsverwaltung angehören. Die deutschen Schulen und die dort Unterrichtenden sollen nicht zur Staatsverwaltung im Sinne der EMRK gehören. Diesen stehe somit nach der EMRK ein Streikrecht zu. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, diesen Konflikt zu lösen (vgl. ausführlich BBB-Nachrichten März/April 2014, Seite…). Wie das geschehen soll, ließ der Senat allerdings offen.

Beurteilung

Mit der Entscheidung vom 27.02.2014 haben die Leipziger Richter seinerzeit die Gelegenheit verpasst, endlich Klarheit in der seit langen anhaltenden Diskussion zu schaffen. Die endgültige Entscheidung obliegt nun den Richtern beim Bundesverfassungsgericht. Für den BBB ist es klar, dass allein der Beamtenstatus entscheidend ist, ob ein Streikrecht besteht oder nicht. Eine Aufteilung in Beamte erster und zweiter Klasse gibt es nicht. Das deutsche Berufsbeamtentum fußt auf dogmatisch ausdifferenzierten nationalen Regelungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die historisch gewachsen und verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dieses besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn darf nicht aufgeweicht werden.

Presseerklärung des BBB zum Streikverbot für Beamte vom 15.01.2018
Ab 1. Januar 2017: Eigener Beihilfeanspruch während der Elternzeit - Bemessungsatz beträgt 70 Prozent

Mit dem „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ das vom Landtag am 08.12.2016 beschlossen wurde, gibt es zum 01.01.2017 Änderungen bei der Beihilfe während der Elternzeit von Beamtinnen und Beamten. Sie erhalten einen eigenständigen Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Damit wurde endlich eine langjährige BBB Forderung erfüllt.

Auswirkungen ergeben sich für diejenigen, die bisher keinen oder einen Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von lediglich 50 Prozent hatten:

- Beamtinnen und Beamten, die nicht alleinerziehend sind,

- die nicht kostenfrei mit dem Ehegatten familienversichert sind, oder

- die nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben.

Private Krankenversicherung anpassen! – Beiträge sparen!

Für diese Beamtinnen und Beamten erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für ab dem 01.01.2017 entstehende Aufwendungen auf 70 Prozent. Der in diesen Fällen in der Regel bestehende private Krankenversicherungsschutz in Höhe von 50 Prozent kann daher künftig entsprechend reduziert werden.

Das entsprechende Schreiben des Finanzministeriums ist bereits auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abrufbar.

Ab 1. Januar 2017: Zweites Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft - Auswirkungen auf die Beihilfe

Die Leistungen der Pflegeversicherung, die 1995 eingeführt wurde, wurden letztmals durch den ersten Teil des Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II - vom 21. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2424]) erweitert. Zum 01.01.2017 ist der zweite Teil des PSG II in Kraft getreten.

Das Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat hat in einem Schreiben auf die wesentlichen Änderungen hingewiesen. Insbesondere sind folgende Änderung zu beachten:

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Ab dem 01.01.2017 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Pflegebedürftig sind ab diesem Zeitpunkt Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Mit der neuen Definition der Pflegebedürftigkeit wird auch ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Statt einer Zuordnung zu einer der bisherigen drei Pflegestufen erfolgt zukünftig eine Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden. Pflegebedürftig sind nun alle Menschen, die aufgrund der Begutachtung mit dem neuen Begutachtungsinstrument einen Pflegegrad erhalten, unabhängig davon, ob der Schwerpunkt ihrer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen im körperlichen, kognitiven oder psychischen Bereich liegt. Mit den fünf Pflegegraden wird auch ein neuer Pflegegrad 1 eingeführt, der bereits bei geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gibt.

Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Für Pflegebedürftige, die ab dem 01.01.2017 erstmals in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, sind pflegebedingte Aufwendungen nur in eingeschränkten Umfang beihilfefähig. Für diesen Personenkreis sind pflegebedingte Aufwendungen in folgenden Umfang beihilfefähig:

1. (Pflicht-)Beratung in der eigenen Häuslichkeit,

2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen ein-schließlich einer ggf. gewährten Anschubfinanzierung,

3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes,

4. Zuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI,

5. vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

6. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag.

Überleitung von bestehenden Pflegestufen in Pflegegrade (§ 140 SGB XI)

Wer bereits vor dem 01.01.2017 Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System der Pflegegrade übergeleitet. Hierbei sollen bisherige Leistungsbezieher durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht schlechter als bisher gestellt werden. Daher erfolgt die Überleitung grundsätzlich in einen Pflegegrad, mit dem entweder gleich hohe oder höhere Leistungen als bisher verbunden sind. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, besteht Besitzstandsschutz.

Ab 1. Januar 2017: Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Vom Bayerischen Landtag wurden im Dezember 2016 Änderungen in der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) beschlossen. Diese treten zum 01.01.2017 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Zulagenbereich sind:

- Die Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) in der Nacht (d.h. zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 4 BayZulV) auf 4 Euro je Stunde

- Die Streichung der Zulage für Schichtdienst (§ 12 BayZulV) und

- Die Aufhebung der Konkurrenzregelung für die Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei Bezug der sog. „Sicherheitzulage“ (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayZulV).

Ab 01.01.2017 beträgt demnach die Zulage zu DuZ in der Nacht auch an Sonntagen 4,00 Euro (bisher 3,32 Euro, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Anl. 4 BayZulV). Anlage 4 BayZulV wurde entsprechend ergänzt.

Durch die Erhöhung der Zulage für DuZ in der Nacht sollen unter anderem die durch den Nachtdienst entstehenden besonderen Belastungen finanziell ausgeglichen werden. Im Gegenzug entfällt die Schichtzulage. Der Schwerpunkt des finanziellen Ausgleichs wird damit auf den Dienst zur Nachtzeit gelegt, da dieser von der weit überwiegenden Mehrheit der Beamtinnen und Beamten im Schichtdienst im Verbleich zu den übrigen Diensten als deutlich belastender empfunden wird.

Darüber hinaus wird die Konkurrenzregelung der Zulage bei DuZ und der Berufsgruppenzulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (sog. „Sicherheitszulage“) aufgehoben. Die Zahlung beider Zulagen ist somit ab 01.01.2017 möglich, soweit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt werden.

Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern – Die Ergebnisse stehen!

BBB und bayerisches Finanzministerium stellen neue Modelle zur Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben vor!

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Ergebnisse liegt nun vor!

Ein umfassendes Konzept für die beste Balance zwischen Berufs- und Privatleben: Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen stehen. In intensiven Arbeiten haben Finanzministerium und BBB zahlreiche Ansätze entwickelt. Mit dem Ziel der bestmöglichen Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben in jeder Lebensphase schaffen sie neue zusätzliche Möglichkeiten, die dazu beitragen werden, dass Bayern mit seinem modernen öffentlichen Dienst seiner Spitzenstellung im Bundesvergleich ebenso wie seiner Vorbildfunktion für die freie Wirtschaft gerecht wird.

Kaum eine Thematik innerhalb der Arbeitswelt wird derzeit in Politik, Wirtschaft und Medien so intensiv diskutiert wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gerade vor dem Hintergrund einer sich in ständigem Wandel befindlichen Gesellschaft wird der Ruf nach Ideen zur Modernisierung von Gesellschaft und Arbeitsleben immer lauter.

In Bayern wurde bereits im Jahr 2012 auf Initiative des Bayerischen Ministerpräsidenten und des Bayerischen Staatsministers der Finanzen eine Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern ins Leben gerufen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Beamtenbunds. Ihre Zielsetzung war es, aktuelle Strukturfragen des öffentlichen Diensts zu diskutieren und Ansätze für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung und Flexibilisierung zu erarbeiten. Im Wettbewerb mit der freien Wirtschaft sollte insbesondere die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Bayern weiter gesteigert werden. Ziel war es alle Lebensphasen der Beschäftigten – Betreuung und Erziehung von Kindern, die Unterstützung und Pflege von älteren Angehörigen, der Übergang in den Ruhestand – zu berücksichtigen und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen. Vordergründig ging es dabei um die Weiterentwicklung von bereits bestehenden Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen (u.a. Antragsteilzeit, Freistellungsjahr, Beurlaubung, Altersteilzeit). Herausgekommen sind zukunftsfähige Lösungen für den öffentlichen Dienst in Bayern, die Vorbild für andere Arbeitgeber sein können. Außerdem enthält der Bericht ein klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum für Lehrkräfte in Bayern.

Neue Modelle zur Flexibilisierung des Dienstrechts in Bayern

Klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum in Bayern

Verbeamtung trotz Übergewicht

Ein Body-Mass-Index (BMI) über 30 rechtfertigt nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die Prognose, dass ein Beamter vorzeitig dienstunfähig wird, wenn lediglich Adipositas Grad I vorliegt.

Zu diesem Ergebnis gelangte ein Gutachter, dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren folgte, in dem der Klägerin die Verbeamtung wegen ihres Übergewichts mit einem BMI von 34 (Adipositas Grad I) versagt worden war ( Urteil vom 13. April 2012; Az. 3 BV 08.405 ). Er stützte sich auf neuere wissenschaftliche Publikationen, nach denen ältere Studien nicht ausreichend zwischen Adipositas Grad I bzw. Grad II und III unterschieden hätten. Körpergewichtsassoziierte Erkrankungen stiegen jedoch mit dem Grad der Adipositas signifikant an. Unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, selbst wenn man die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Adipositas Grad I als noch nicht gesichert ansähe, könne eine derartige Prognoseunsicherheit nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

Die bisherige Praxis, bei Adipositas generell einen gesundheitlichen Eignungsmangel anzunehmen, der der Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegensteht, lässt sich damit nicht mehr halten.

Gleichwohl wird auch in Zukunft neben der fachlichen und charakterlichen auch die gesundheitliche Eignung ein Kriterium für die Verbeamtung bleiben. Ob bei einem BMI von über 30 eine Verbeamtung möglich ist, muss im Einzelfall anhand einer personenbezogenen Risikoprognose entschieden werden.