Durch eine Änderung der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ist ab 1. September 2021 für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von 32 statt bislang 30 Stunden in der Woche möglich, unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, für das Elternzeit genommen wird.
Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), welche diese Möglichkeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lediglich für Elternzeiten für Kinder eröffnet, die nach dem 31. August 2021 geboren sind, enthält die Urlaubsverordnung eine derartige Einschränkung nicht.
Vorsicht beim Bezug von Elterngeld!
Wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit für ein vor dem 1. September 2021 geborenes Kind eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben, liegt eine Vollbeschäftigung im Sinne des BEEG vor, die zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld führt. Dieses Ergebnis kann vermieden werden, wenn eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden erst während einer Elternzeit für Kinder in Anspruch genommen wird, die nach dem 31. August 2021 geboren werden.
Hintergrund: Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist nach den Regelungen des BEEG u.a., dass während der Bezugszeit des Elterngeldes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bedingt durch die Änderung des BEEG zum 1. September 2021 liegt eine volle Erwerbstätigkeit für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren werden, dann vor, wenn der Beschäftigungsumfang 30 Wochenstunden übersteigt; für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder, wenn der Beschäftigungsumfang 32 Wochenstunden übersteigt.
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