Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die aktuellen Regelungen zum Testkonzept für Beschäftigte des Freistaates Bayern informiert.
Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021, die Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, vollständig Geimpfte und Getestete regelt und am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, wird der Arbeitgebertest im Rechtsverkehr nur anerkannt, wenn die Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt (§ 2 Nr. 7b SchAusnahmV). Die bisherigen Tests „ohne Aufsicht“ genügen diesen Anforderungen nicht.
Test unter Aufsicht
Es wird gebeten, soweit möglich, den in Präsenz Beschäftigten künftig zwei Tests pro Woche anzubieten, die unter Aufsicht durchgeführt werden. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit die in der Behörde angebotenen Tests im Hinblick auf den Immunstatus der Beschäftigten der Behörde relevant und verhältnismäßig sind. Die Beaufsichtigung kann ggf. auch über Video erfolgen. In jedem Fall muss die Testung aber durch Personal durchgeführt bzw. beaufsichtigt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Welche konkreten fachlichen Anforderungen an das testende bzw. aufsichtführende Personal zu stellen sind, lässt die SchAusnahmV offen.
Sofern das Personal nicht bereits über eine einschlägige Ausbildung verfügt (z. B. Ärztinnen/Ärzte oder medizinisch geschulte Fachkräfte), ist nach fachlicher Einschätzung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine entsprechende Schulung zu absolvieren, die neben einem fachlich-theoretischen Teil (Vermittlung von Kenntnissen zur Anwendung und Funktionsweise der Tests etc.) auch aus einem praktischen Teil besteht, in dem die konkrete Anwendung bzw. Beaufsichtigung der Selbstanwendung geübt wird.
Durchaus denkbar erscheint es aus der Sicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege dabei, den fachlich-theoretischen Teil ggf. über eine Online-Schulung abzubilden. Vertretbar erscheint es aus der Sicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, den Umstand, dass eine Person bereits seit gewisser Zeit tatsächlich ohne nennenswerte Zwischenfälle/Beanstandungen Testungen durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat (z. B. im Rahmen von Beschäftigtentestungen) als Indiz für das Vorhandensein der erforderlichen Erfahrung zu werten. Konkrete Vorgaben lassen sich insoweit allerdings nicht definieren.
Letztlich bleibt es der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers/Dienstherrn überlassen, nur solche Personen mit der Durchführung bzw. Beaufsichtigung von Testungen zu betrauen, die mit Blick auf die o. g. allgemeinen Eckpunkte entsprechend ausgebildet bzw. ausreichend geschult und erfahren sind. Eine präventive Überprüfung der Kenntnisse und Erfahrung durch staatliche Stellen ist nicht geplant und auch nicht angezeigt. Seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist kein Akkreditierungs- oder Zertifizierungssystem für Schulungsmaßnahmen geplant.
Die SchAusnahmV enthält keine Aussagen zur äußeren Form des Testnachweises. Formale Vorgaben des Bundes für ein Testat gibt es hierzu bislang nicht. Es wird empfohlen, das vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entwickelte Muster zu verwenden (Anlage).