Im Schreiben vom 22. März 2022 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf die aktuellen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen für Beschäftigten des öffentlichen Dienstes hingewiesen.
Welche Regelungen wurden geändert?
Nach erneuter Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind mit Ablauf des 19. März 2022 das verpflichtende Homeoffice und die Regelung zum generellem 3G am Arbeitsplatz außer Kraft getreten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde neu gefasst. Sie ist am 20. März 2022 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Als bewährte Basisschutzmaßnahmen wird die Festlegung und Umsetzung von weiterhin erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept beibehalten. Diese Basisschutzmaßnahmen werden nicht mehr in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unmittelbar vorgeschrieben, sondern als mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben, die unter Berücksichtigung des örtlichen Infektionsgeschehens und der tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festzuhalten sind.
Die Definitionen des Impf-, Genesenen- und des Testnachweises werden in das IfSG aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die bisher auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und der Robert-Koch-Instituts verweisen, werden gestrichen.
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wurde überarbeitet und hinsichtlich Maskenpflicht und Zugangsregelungen (2G, 3G), die auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt gelten, bis 2. April 2022 fortgeführt. Hinzu kommen einrichtungsbezogene Testerfordernisse. Der unmittelbare staatliche Bereich ist hiervon hinsichtlich der Justizvollzugsanstalten und der Abschiebehafteinrichtungen betroffen.
Hinweis zu Homeoffice und Telearbeit
Die im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 24. November 2021 in der Fassung des Schreibens vom 23. Februar 2022 enthaltenen Hinweise zum verpflichtenden Homeoffice sind ab 20. März 2022 als gegenstandslos zu betrachten.
Telearbeit ist ebenfalls eine der möglichen Basisschutzmaßnahmen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die einzelnen Dienststellen sollen nun in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des regionalen Infektionsgeschehens bzw. der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren entscheiden, wie mit der Telearbeit ab 20. März 2022 umgegangen wird. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat wurde allgemein festgelegt, dass ab 20. März 2022 voraussichtlich bis 3. Juni 2022 Telearbeit auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden kann. Danach sollen die Dienstvereinbarungen zur Telearbeit gelten.
Hinweis zum Testerfordernis für Beschäftigte (2G-/3G-Regelung)
Beschäftigte mit Kundenkontakt, die nicht vollständig geimpft bzw. genesen sind und in Einrichtungen/Betrieben tätig sind, die nur unter den Bedingungen von 2G bzw. 3G zugänglich sind, haben einen täglichen Testnachweis vorzulegen, der den Anforderungen in § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV entspricht. Die Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist unter den Bedingungen von 3G möglich. Des Weiteren sind die einrichtungsbezogenen Testerfordernisse zu beachten.
Das Testnachweisverfahren gilt, wie bisher, nicht, wenn Beschäftigte des Freistaates Bayern, die aus beruflichen/dienstlichen Gründen eine Einrichtung, für die 2G bzw. 3G gilt, betreten, ohne zu der Einrichtung in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, wie etwa Angehörige der Polizei oder von anderen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter) oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Testnachweise sind zwei Wochen aufzubewahren.
Hinweise zum Testangebot
Das Testangebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, ist eine weitere der möglichen Basisschutzmaßnahmen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens sollte deshalb allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, bis zum 25. Mai 2022 (=Geltungsdauer der Verordnung) unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wöchentlich mindestens ein Test angeboten werden. Hinsichtlich der Beschaffung evtl. erforderlicher weiterer Tests ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Verfahrensweise. Soweit aktuell Ersatzbeschaffungen erforderlich sind, sind diese auf den Zeitraum der Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu begrenzen.
Hinweise zur Kostentragung der Beschäftigtentestungen
Die Kosten für die Testungen nach der 15. BayIfSMV haben die Beschäftigten zu tragen, es sei denn,
Anforderung an den Testnachweis
Soweit das Testnachweisverfahren durch einen vom Arbeitgeber/Dienstherrn nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Selbsttests erbracht wird, ist dieser unter Aufsicht durchzuführen (vgl. hierzu §§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der 15. BayIfSMV, 22a Abs. 3 Nr. 1 IfSG). Es ist ein Testat zu erstellen. Die nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch zulässigen Selbsttests durch Beschäftigte genügen den Anforderungen der 15. BayIfSMV nicht.
Hinweise zum Maskenschutzkonzept
Änderungen im Maskenschutzkonzept für Behörden sind derzeit nicht veranlasst. Es bleibt zunächst beim Maskenstandard FFP2. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 7. Dezember 2021 übermittelte Maskenschutzkonzept für Behörden verwiesen.
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