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Ansprüche rechtzeitig geltend machen!

Erinnerung zum Jahreswechsel

1. Dezember 2025

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.
Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufen-den Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG v. 04.05.2017, Az. 2 C 60/16).Das bedeutet, in allen Fällen, in denen die Vermutung besteht, dass die Besoldung im laufenden Jahr 2025 zu niedrig bemessen war, müssen Anträge auf höhere Leistungen noch in diesem Jahr gestellt werden, um alle Ansprüche zu sichern.

 

Hinweis zur amtsangemessenen Alimentation

Im Zusammenhang mit der amtsangemessenen Alimentation werden seit Jahren in verschiedenen Kontexten und von unterschiedlichen Gerichten in Deutschland Entscheidungen getroffen. Zuletzt hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung der Landesbeamten in Berlin auseinanderge-setzt. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18) hat das Gericht festgestellt, dass rund 95 % der geprüften Besol-dungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG un-vereinbar und damit verfassungswidrig sind. In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besol-dung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungs-rechtlich gerechtfertigt ist.

Das Urteil entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Bayern. Für die bayerische Besoldung liegen noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor. Aufgrund der komplexen Rechtslage kann hierzu derzeit auch keine eindeutige Aussage ge-troffen werden. Um jedoch mögliche Ansprüche rückwirkend zu sichern, ist es erforderlich, noch im laufenden Kalenderjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung zu stellen.

 

BBB-Info vom 1. Dezember 2025

 

Bild: BBB

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