Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.
Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG vom 4. Mai 2017, Az. 2 C 60/16).
Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile – auch für 2022 müssen keine Anträge gestellt werden
Im Jahr 2020 hatte sich das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen mit der Beamtenalimentation befasst und dabei die Vorgaben für die Bemessung der verfassungsgemäßen Höhe der Besoldung konkreter gefasst und den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst (Beschlüsse vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18, Az. 2 BvL 6/17 u. a). Die Umsetzung der Rechtsprechung erfolgt nun durch den Gesetzentwurf zur Neuregelung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile der bayerischen bayerische Staatsregierung. Dieser wurde bereits dem bayerischen Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet (siehe Fokus-Artikel der BBB Nachrichten November/Dezember 2022). Das Gesetzgebungsverfahren wird allerdings im Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen sein. Das bayerische Finanzministerium hat daher auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2022 verzichtet. Es müssen auch 2022 keine Anträge gestellt werden, um von etwaigen Verbesserungen zu profitieren. Eine Korrektur erfolgt von Amts wegen und rückwirkend zum 1. Januar 2020.
Bild: Pexels/Jess Bailey Designs
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