Das BVerfG hat die Besoldung der Berliner Beamten für die Jahre 2008 bis 2020 in großen Teilen für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 5/18 u.a.). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, sie setzen neue Maßstäbe für die Besoldungsgesetzgebung der Länder und des Bundes.
Was wurde entschieden?
Der Zweite Senat erklärte die Berliner Besoldungsgesetze für die Jahre 2008 bis 2020 in weiten Teilen für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Betroffen sind nahezu alle A-Besoldungsgruppen, nicht hinge-gen Richterinnen und Staatsanwälte, sowie bestimmte andere Staatsbedienstete. Ausgenommen sind nur einige Zeiträume für die höheren Gruppen A 14 bis A 16. Das BVerfG stellte fest, dass die Besol-dung weder die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung sicherstellte noch die Pflicht zur kontinuierlichen Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfüllte. Das Land Berlin wurde ver-pflichtet, bis spätestens 31. März 2027 verfassungskonforme Besoldungsregeln einzuführen.
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Verfassungsrechtlicher Maßstab: Das Alimentationsprinzip!
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG – dem Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienst-herrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unpartei-ischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.
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Prüfungsmaßstab
Das BVerfG konkretisiert nun seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation und legt dabei einen dreistufigen Prüfungsmaßstab fest:
1. Gebot der Mindestbesoldung (Vorabprüfung)
Es ist zu prüfen, ob die Besoldung überhaupt ein Mindestniveau erreicht — also ob der Grundgehalt so hoch ist, dass Besoldete und deren Familie existenzsichernd leben können. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht. Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsni-veaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
2. Fortschreibungsprüfung (regelmäßige Anpassung)
Bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung muss über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen werden. Die Überprüfung dieser Vorgabe erfolgt in zwei Stufen:
Erste Stufe:
Zweite Stufe:
3. Rechtfertigungsprüfung für Ausnahmen
Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann ein Verstoß gegen die Mindest- oder Fortschreibungsanforderung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Indes vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken.
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Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für die Besoldung in Bayern?
Inwieweit diese Rechtsprechung Konsequenzen für die Besoldung in Bayern hat, wird derzeit geprüft. Der BBB befindet sich bereits in Gesprächen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Komplexität der Materie sowie der einzubeziehenden Parameter und die zudem noch unterschiedlichen Regelungslagen, lassen schnelle Schlussfolgerungen nicht zu. Der BBB wird weiter informieren!
Hier können die Leitsätze des Bundesverfassungsgericht als PDF heruntergeladen werden.
BBB-Info vom 26. November 2025
Bild: Bundesverfassungsgericht
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