Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis 10. September 2021 befristet war, wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021 für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum 24. November 2021, verlängert.
Dabei wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen:
Des Weiteren hat das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung der Änderungen in der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Maskenschutzkonzept für Behörden überarbeitet:
Besprechungen sind nicht mehr nur auf unaufschiebbare Veranstaltungen zu beschränken, allerdings bleibt es dabei, dass vorzugsweise technische Möglichkeiten zu nutzen sind.
Neu aufgenommen wurde der Hinweis, auf regelmäßiges Lüften in Bereichen mit Publikumsverkehr zu achten.
Für Fahrten im Dienst-PKW sind die Beschränkungen entfallen, wonach Fahrgäste nur auf den Hinterbänken Platz nehmen dürfen, sowie nur ein Fahrgast pro Hinterbank versetzt sitzend befördert werden darf.
Schreiben des bayerischen Finanzministeriums vom 10.09.2021
Aktuelles Maskenschutzkonzept für Behörden
Foto: Pexels / Anna Shvets
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