Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis 10. September 2021 befristet war, wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021 für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum 24. November 2021, verlängert.
Dabei wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen:
- Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.
- Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten ergibt sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.
- Eine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung besteht künftig aufgrund der Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) jedoch für Beschäftigte in den in § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen (z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzuganstalten) während einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
- Bei Beschäftigten in allen anderen Behörden ist der Arbeitgeber auf freiwillige Auskünfte der Beschäftigten angewiesen. Liegen dem Arbeitgeber keine Erkenntnisse über den Impf- oder Genesungsstatus vor, ist von keinem vorhandenen Impf- oder Genesungsstatus auszugehen.
- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
- Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
- Die Verpflichtungen zum Angebot von zwei Tests pro Woche an Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zur Überprüfung/Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sowie zur Erstellung eines Hygienekonzepts bleiben bestehen.
- Unter Berücksichtigung vorstehender Änderungen kann eine Impfung gegen das Coronavirus bei einer Ärztin/einem Arzt oder in einem Impfzentrum künftig auch während der Arbeitszeit erfolgen. Es handelt sich nicht um eine Dienstreise, evtl. anfallende Fahrtkosten müssen von den Beschäftigten getragen werden.
Des Weiteren hat das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung der Änderungen in der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Maskenschutzkonzept für Behörden überarbeitet:
Besprechungen sind nicht mehr nur auf unaufschiebbare Veranstaltungen zu beschränken, allerdings bleibt es dabei, dass vorzugsweise technische Möglichkeiten zu nutzen sind.
Neu aufgenommen wurde der Hinweis, auf regelmäßiges Lüften in Bereichen mit Publikumsverkehr zu achten.
Für Fahrten im Dienst-PKW sind die Beschränkungen entfallen, wonach Fahrgäste nur auf den Hinterbänken Platz nehmen dürfen, sowie nur ein Fahrgast pro Hinterbank versetzt sitzend befördert werden darf.
Schreiben des bayerischen Finanzministeriums vom 10.09.2021
Aktuelles Maskenschutzkonzept für Behörden
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