Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit hat das bayerische Finanzministerium noch ergänzende Hinweise herausgegeben, die den Beschäftigten Sicherheit hinsichtlich etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Konsequenzen von Auslandsreisen geben sollen.
Rechtslage für Beamtinnen und Beamte
Private Reisen ins Ausland können dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamten durch das Infektionsschutzgesetz erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden.
Im eigenen Interesse ist es jedoch für Beschäftigte des Freistaats Bayern nicht sinnvoll, ins Ausland zu reisen, wenn aufgrund der EQV (Einreise-Quarantäneverordnung) nach Rückkehr eine Quarantäne notwendig wäre und die Quarantäne nicht in die bereits genehmigte Urlaubszeit fallen würde.
Unangemessenes Handeln bei Quarantäne-Anordnung
Wird gleichwohl während der Geltungsdauer der EQV mit Quarantäne-Anordnung eine Reise angetreten, obwohl im Zeitpunkt des Reiseantritts nach der EQV im Anschluss eine Quarantäne notwendig werden wird, ist das grundsätzlich als unangemessenes Handeln anzusehen. Eine Freistellung vom Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden. Die Möglichkeit zur Telearbeit bleibt aber nach den jeweiligen behördlichen Regelungen unverändert bestehen.
Gibt es keine (vollständige) Möglichkeit zur Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin allerdings im eigenen Interesse für die (verbleibende) Dauer der Quarantäne Erholungsurlaub nehmen oder, falls das nicht möglich ist, Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 2. HS UrlMV) beantragen. Tut er bzw. sie beides nicht, liegt während der Quarantänezeit ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, das zu einer entsprechenden Bezügekürzung führt. Der Vorwurf liegt dabei nicht in der Quarantäne als solcher, sondern im bewussten Herbeiführen einer Quarantänesituation, die von vornherein nicht während der Urlaubszeit, sondern erst in der an den Urlaub anschließenden Dienstzeit liegt.
Kein unangemessenes Handeln trotz Quarantäne-Anordnung:
In folgenden Fällen liegt jedoch kein unangemessenes Handeln vor, sodass die üblichen Fürsorgemaßnahmen, mithin auch eine Freistellung vom Dienst, zu gewähren sind:
Einleitung eines Disziplinarverfahrens:
Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Telearbeit und zur Einbringung von weiterem Erholungsurlaub bzw. unbezahltem Sonderurlaub verbleiben von vornherein nur wenige Konstellationen, in denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Wenn für die Dauer der Quarantäne Telearbeit geleistet oder Urlaub gewährt wird, liegt selbstverständlich kein Dienstvergehen wegen unentschuldigtes Fernbleibens vom Dienst vor. Das Gleiche gilt, wenn einer der Ausnahmetatbestände (siehe Nr. 1 – 3) greift.
Wenn Beschäftigte aus privaten Gründen trotz der Quarantänepflicht aufgrund der EQV ins Ausland gereist sind, kann grundsätzlich ein Dienstvergehen vorliegen, wenn und weil im Anschluss an die Reise unabhängig von Krankheitssymptomen wegen einer Quarantäneverpflichtung kein Dienst geleistet werden kann. Besteht zusätzlich ein hinreichender Verdacht, dass der Bedienstete das Fernbleiben schuldhaft verursacht hat, ist nach Maßgabe des Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren durch den Dienstvorgesetzten einzuleiten. Im Rahmen des disziplinaren Ermessens sind gemäß Art. 14 BayDG alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. In diesem Zusammenhang können auch Anlass und Dauer der Reise oder die Eigenbemühungen des Bediensteten zur Beseitigung des Beschäftigungshindernisses berücksichtigt werden.
Rechtslage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.
Eine Abmahnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. in Wiederholungsfällen oder bei leitenden Mitarbeitern).
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