An den Arbeitstagen vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 entfällt der Dienst an den Dienststellen des Freistaats Bayern. Das stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Schreiben vom 8. und vom 15. Dezember 2020 klar.
Zunächst war Ausfall des Dienstes ab dem 19. Dezember angekündigt worden. Die ausfallenden Arbeiten sind bis 31. Dezember 2021 einzuarbeiten. Die Behörden bleiben aber weiter geöffnet (vgl. BBB-Info vom 10. Dezember 2020).
Ausnahmen:
Die Regelung gilt nicht für
Beschäftigte des Gesundheitswesens
Hierzu zählen insbesondere alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des StMGP sowie alle dort ak-tuell im Einsatz befindlichen Beschäftigten anderer Bereiche, inklusive der auf Abruf für Unterstützung der CTT zugewiesenen Beschäftigten.
Systemrelevante Bereiche, Polizeibereich, Gesundheitswesen
Die Bestimmung wird von den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden getroffen. Als Anhaltspunkt für die Systemrelevanz kann auf die im Rahmen der Notbetreuung von Kindern angestellten Überlegungen zurückgegriffen werden.
Homeoffice:
– Weniger als 50% der Arbeitsleistung im Homeoffice möglich:
Genehmigung eventuell für den entsprechenden Anteil. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht
– Eine Verpflichtung zum Homeoffice besteht nicht. Es handelt sich nicht um angeordnete Telearbeit. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit.
Einarbeitungsverpflichtung:
Die ausgefallene Arbeitszeit ist bis 31. Dezember 2021 wieder einzuarbeiten. Es besteht aber auch die Möglichkeit Erholungsurlaub zu nehmen oder bestehendes Arbeitszeitguthaben einzusetzen.
Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage (24 Tage) erfolgt nicht.
BBB-Info vom 15. Dezember 2020
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