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Corona-Pandemie: Dienst entfällt vom 16.12.2020 bis 10.01.2021

FM aktualisiert Hinweise von letzter Woche

15. Dezember 2020

An den Arbeitstagen vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 entfällt der Dienst an den Dienststellen des Freistaats Bayern. Das stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Schreiben vom 8. und vom 15. Dezember 2020 klar.

Zunächst war Ausfall des Dienstes ab dem 19. Dezember angekündigt worden. Die ausfallenden Arbeiten sind bis 31. Dezember 2021 einzuarbeiten. Die Behörden bleiben aber weiter geöffnet (vgl. BBB-Info vom 10. Dezember 2020).

 

Ausnahmen:
Die Regelung gilt nicht für

  • Beschäftigte, die an diesen Tagen im Homeoffice sind
  • Beschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden erforderlich ist
  • Beschäftigte des Polizeibereichs
  • Alle Beschäftigten des Gesundheitswesens
  • Beschäftigte anderer systemrelevanter Bereiche

 

Beschäftigte des Gesundheitswesens
Hierzu zählen insbesondere alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des StMGP sowie alle dort ak-tuell im Einsatz befindlichen Beschäftigten anderer Bereiche, inklusive der auf Abruf für Unterstützung der CTT zugewiesenen Beschäftigten.

 

Systemrelevante Bereiche, Polizeibereich, Gesundheitswesen
Die Bestimmung wird von den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden getroffen. Als Anhaltspunkt für die Systemrelevanz kann auf die im Rahmen der Notbetreuung von Kindern angestellten Überlegungen zurückgegriffen werden.

 

Homeoffice:

  • Im genannten Zeitraum bereits im Homeoffice: keine Änderung
  • Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Beschäftigung im Homeoffice zustellen, soweit die Aufgabenerfüllung dort (zumindest teilweise) möglich ist und die entsprechende technische Infrastruktur besteht. Dabei gelten folgende Unterscheidungen:

    – Mind. 50% der individuellen Arbeitsleistung im Homeoffice möglich:
    Anträge sind grundsätzlich in vollem Umfang zu genehmigen (ggf. nur anteilige Genehmigung im Umfang der im Homeoffice möglichen Arbeitsleistung und nur soweit Anwesenheit in der Dienststelle unverzichtbar) Im Übrigen sind anderweitige Dienstaufgaben (konzeptionelle Arbeit, Fortbildung etc.) zu übernehmen

    – Weniger als 50% der Arbeitsleistung im Homeoffice möglich:
    Genehmigung eventuell für den entsprechenden Anteil. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht

    – Eine Verpflichtung zum Homeoffice besteht nicht. Es handelt sich nicht um angeordnete Telearbeit. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit.

 

Einarbeitungsverpflichtung:
Die ausgefallene Arbeitszeit ist bis 31. Dezember 2021 wieder einzuarbeiten. Es besteht aber auch die Möglichkeit Erholungsurlaub zu nehmen oder bestehendes Arbeitszeitguthaben einzusetzen.
Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage (24 Tage) erfolgt nicht.

  • Die Verpflichtung zur Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit beschränkt sich auf die Arbeitszeit, die tatsächlich in diesem Zeitraum zu leisten gewesen wäre. Dies ist z. B. nicht der Fall bei Mutterschutz, Inanspruchnahme von Urlaub, Dienstunfähigkeit, Elternzeit etc.
  • Die Regelungen des Corona-FMS sowie weiterer FMS mit Corona-Bezug und die darin aus Fürsorgegründen enthaltenen Freistellungsregelungen bleiben weiterhin gültig.

 

BBB-Info vom 15. Dezember 2020

FMS vom 15. Dezember 2020: Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

 

Foto: Pexels/Kaique Rocha

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