Das bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat informiert mit Schreiben vom 22. Februar 2022 über die neuen Regelungen der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. IfSMV), die ab dem 17. Februar 2022 gelten und auch Auswirkungen auf die Beschäftigten des Freistaates Bayern haben.
Insbesondere gilt:
Zugangsbeschränkungen bei 3G und 2G
In Arbeitsstätten (= Dienststellen/Behörden) gilt unabhängig von der Größe der Arbeitsstätte 3G. Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei ihrem Arbeitgeber hinterlegt haben. Den Beschäftigten ist allerdings ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers/Dienstherrn im Sinne des § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wahrzunehmen. Die Beschäftigten, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen somit täglich einen Testnachweis vorlegen.
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für Beschäftigte mit Kundenkontakt in Einrichtungen/Betrieben, für die 2G gilt, bzw. für Beschäftigte mit Kundenkontakt in Einrichtungen/Betrieben, die unter den Bedingungen von 3G zugänglich sind. Die Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist unter den Bedingungen von 3G möglich.
Der Arbeitgeber/Dienstherr hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
Das Testnachweisverfahren gilt, wie bisher auch, nicht, wenn Beschäftigte des Freistaates Bayern, die aus beruflichen/dienstlichen Gründen eine Einrichtung, für die 2G gilt, betreten, ohne zu der Einrichtung in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, wie etwa Angehörige der Polizei oder von anderen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter) oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Kostentragung der Beschäftigtentestungen
Die Kosten für die Testungen nach dem IfSG bzw. der 15. BayIfSMV haben die Beschäftigten zu tragen, es sei denn,
Die Testnachweise können somit pro Woche mindestens über zwei Nachweise unter Verwendung der vom Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung zu stellenden Tests (Selbsttests unter Aufsicht nach § 2 Nr. 7 Buchst. a) SchAusnahmV), im Übrigen über die kostenlosen Bürgertestungen erbracht werden.
Die Kosten für anlässlich von Dienstreisen evtl. noch erforderliche PCR-Tests können vom Arbeitgeber/Dienstherrn getragen werden, wenn das auswärtige Dienstgeschäft nur von einem Bediensteten wahrgenommen werden kann, für den aus medizinischen oder vergleichbar triftigen Gründen eine Impfung nicht zumutbar ist. In allen anderen Fällen müssen die Bediensteten die notwendigen Kosten selbst tragen.
Die Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat vom 21. Dezember 2021 ist als gegenstandslos zu betrachten.
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