Das öffentliche und private Leben in Deutschland und Bayern wird immer noch stark von den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus beeinflusst. Was müssen Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen? Die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat dazu werden laufend aktualisiert. (Stand: 2. Oktober 2020)
1. Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich im Dienst bzw. in der Arbeit anzustecken?
Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen muss.
Hinweise zu Telearbeit:
Telearbeit sollte den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin generell ermöglicht werden, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt („freiwillige Telearbeit“).
Bei der freiwilligen Telearbeit handelt es sich nicht um vom Arbeitgeber/Dienstherrn fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Die Arbeitsstättenverordnung findet daher keine Anwendung. Die Beschäftigten sollten dennoch, insbesondere im eigenen Interesse, auf ergonomische Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes achten.
Im Hinblick auf den Umfang der genehmigungsfähigen wöchentlichen Telearbeit ist primärer Maßstab der geordnete Dienstbetrieb an der Behörde und der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem kann die Behördenleitung die 7-Tage-Inzidenz der beiden zurückliegenden Wochen beobachten (steigende/rückläufige Tendenz, Höhe) und dementsprechend den Umfang der Telearbeit variieren.
Da die Kapazitäten für Telearbeit unvermeidlich beschränkt sind, muss gegebenenfalls die Vergabe der die Telearbeit ermöglichenden Geräte priorisiert werden.
Dazu soll folgende Priorisierung vorgenommen werden:
(1) Beschäftigte, die für den Dienstbetrieb unabdingbare Funktionen innehaben,
(2) Risikogebietsrückkehrer, Beschäftigte in Quarantäne, Eltern,
(3) alle anderen Beschäftigten.
Die Priorisierung erfolgt durch den Behördenleiter.
Hinweis zu Zwei-Team-Lösungen:
An verschiedenen Dienststellen wird ein Modell praktiziert, bei dem die Beschäftigten einer Arbeitseinheit in zwei Teams aufgeteilt werden und nur jeweils ein Team an der Dienststelle vor Ort ist. Die Beschäftigten des anderen Teams arbeiten dann von zu Hause in Tele- bzw. Wohnraumarbeit. Ist der Arbeitsplatz aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht für Tele- bzw. Wohnraumarbeit geeignet, kann gleichwohl keine Freistellung vom Dienst erfolgen. Der Beschäftigte muss sich vielmehr während der üblichen Bürozeiten dienstbereit halten und jederzeit in der Lage sein, die Arbeit aufzunehmen. Dafür wird unverändert das Gehalt bzw. die Besoldung weitergewährt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Tele- bzw. Wohnraumarbeit nur teilweise möglich ist.
Soweit jedoch während der Präsenzzeiten im Büro Überstunden oder Mehrarbeitsstunden angefallen sind, müssen diese mit den Zeiten der Dienstbereitschaft ausgeglichen werden (sodass während dieser „Ausgleichs-Zeiten“ auch keine Dienstbereitschaft mehr bestehen muss).
Hinweise zur Arbeitszeitgestaltung (Zeitkorridor bei gleitender und fester Arbeitszeit):
Bei gleitender Arbeitszeit kann durch eine Verlängerung der Rahmenzeit der für die Dienstleistung zur Verfügung stehende Zeitkorridor verlängert und damit eine Entzerrung der Präsenzzeiten erreicht werden. Für die Verlängerung der Rahmenzeit über 14 Stunden hinaus sind grundsätzlich die obersten Dienstbehörden zuständig (§ 7 Abs. 4 BayAzV).
Aber auch bei fester Arbeitszeit sind diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BayAzV legt der Dienststellenleiter die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. Zu den dienstlichen Verhältnissen im Sinne dieser Vorschrift rechnet auch das Bemühen, aus Fürsorgegründen für die Beschäftigten Arbeitszeitregelungen zu schaffen, die auf eine Reduzierung des Corona-Infektionsrisikos abzielen. Die dem Dienststellenleiter obliegende Festlegung der täglichen Arbeitszeit schließt nicht nur den Umfang der täglichen Arbeitszeit, sondern auch deren Beginn und Ende ein. Es ist rechtlich zulässig, wenn bei einer Dienststelle wegen der Corona-Krise verschiedene Arbeitszeiten festgelegt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Darf ich zuhause bleiben, wenn die Ansteckung mit dem Corona-Virus für mich ein besonderes Gesundheitsrisiko darstellt?
Für Beschäftigte, für die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt (z.B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen), sind aus Fürsorgegründen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z.B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum, Telearbeit etc.). Es kommt auch eine vorübergehende anderweitige Verwendung in Betracht (§ 26 Abs. 3 BeamtStG in entsprechender Anwendung), um einerseits die Risikoexposition zu verringern und andererseits eine Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Eine anderweitige Verwendung kann im Einzelfall auch eine Mitarbeit in contact tracing teams (CTT) in Telearbeit sein, soweit in Abstimmung mit der in Betracht kommenden Gesundheitsverwaltung die Ausübung der CTT-Tätigkeit in Telearbeit möglich ist.
Wenn die vom Arzt für notwendig erachteten Maßnahmen auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht umgesetzt werden können, muss der Arzt entscheiden, ob der Beschäftigte noch dienst- bzw. arbeitsfähig ist. Bei einer länger als sechs Wochen andauernden Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Freistellung vom Dienst kommt nicht in Betracht.
Für Angehörige von diesen Personen gelten keine besonderen Regelungen (sofern es sich nicht um pflegebedürftige Angehörige handelt).
3. Was ist, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde?
Bei einer Corona-Virusinfektion sind Beamte dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Bei Beamten wird die Besoldung weiter gewährt. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhalten für 6 Wochen Lohnfortzahlung und anschließen ggf. einen Krankengeldzuschuss.
Für positiv auf das Coronavirus getestet Beschäftigte ist die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/572, veröffentlicht im BayMBl 2020 NR. 464 vom 18.08.2020, zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, anzuwenden. Sind Beschäftigte durch die Allgemeinverfügung oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland gemäß §§ 28, 30 IfSG unter Quarantäne gestellt und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, ist wie folgt zu verfahren: Beamte müssen primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen (sofern sie dienst- bzw. arbeitsfähig sind), eine Freistellung vom Dienst nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV (unter Fortzahlung der Bezüge) ist nur zu gewähren, wenn keine Tele- bzw. Heimarbeitsmöglichkeit zur Verfügung besteht.
Eine Bekanntgabe des Einzelfalls an der Dienststelle darf auf keinen Fall erfolgen (sofern der Dienststelle die Infektion überhaupt bekannt wird; eine Nachforschungspflicht der Dienststelle oder Offenbarungspflicht des Beschäftigten besteht nicht).
Wenn keine Rückverfolgbarkeit auf den Einzelfall möglich ist, kann aber abstrakt über „einen Infektionsfall“ informiert werden. (Potentielle) Kontaktpersonen der Kategorie I dürfen nur über den konkreten Einzelfall informiert werden, wenn das zur Ermittlung der Kontaktkategorie zwingend erforderlich ist und wenn der Beschäftigte eingewilligt hat. Andernfalls kann eine Offenbarung nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Grundsätzlich obliegt die Ermittlung von Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt. Die Dienststellen können aber von sich aus in offensichtlichen Fällen von Kontaktpersonen der Kategorie I (z.B. Zwei-Personen-Büro) Telearbeit und subsidiär eine Freistellung vom Dienst verfügen.
4. Was passiert, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht (Verdachtsfall/Kontaktfälle)?
Für Kontaktpersonen der Kategorie I und für Verdachtspersonen ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/572, veröffentlicht im BayMBl 2020 NR. 464 vom 18.08.2020, zum Vollzug des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG), Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, anzuwenden. Sind Beschäftigte durch die Allgemeinverfügung oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland gemäß §§ 28, 30 IfSG unter Quarantäne gestellt und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, ist wie folgt zu verfahren: Beamte müssen primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen (sofern sie dienst- bzw. arbeitsfähig sind), eine Freistellung vom Dienst nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV (unter Fortzahlung der Bezüge) ist nur zu gewähren, wenn keine Tele- bzw. Heimarbeitsmöglichkeit zur Verfügung besteht.
Hatte der Beschäftigte Kontakt zu einem „bloßen“ Verdachtsfall, also zu einer Person, bei der es (noch) keine Bestätigung einer Infektion gibt, und ist der Beschäftigte symptomfrei, ist der Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig.
Das gilt erst recht für sämtliche weiteren Kontakt-Kontakt-Fälle.
Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.
5. Was passiert bei sonstigen Erkrankungsfällen?
Grundsätzlich gelten bei sonstigen Erkrankungsfällen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie die individuellen Regularien der jeweiligen Dienststelle zur Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit. Beschäftigte mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit dürfen nicht zum Dienst erscheinen. Dies gilt vor allem bei den folgenden, für COVID-19 typischen Krankheitszeichen: Fieber, Husten, Luftnot, Verlust des Geschmacks- / Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen und Gliederschmerzen.
Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlichem Husten) dürfen Beschäftigte erst zum Dienst erscheinen, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Gleichwohl ist insbesondere in diesen Fällen – soweit möglich – Tele- oder Heimarbeit zu leisten.
Sofern dies nicht möglich ist, ist zwingend auf die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln im beruflichen Umfeld (https://www.infektions-schutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/im-beruflichen-umfeld.html ) sowie auf die Beachtung der von der jeweiligen Dienststelle erarbeiteten Maßnahmen zu achten, um ein Infektionsrisiko für die übrigen Beschäftigten auszuschließen. In Zweifelsfällen hat ein Arzt darüber zu entscheiden, inwieweit der Beschäftigte arbeits- bzw. dienstfähig ist und zum Dienst erscheinen darf.
6. Darf ich privat ins Ausland verreisen?
Private Reisen ins Ausland können zwar dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamten durch das Infektionsschutzgesetz erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden.
Im eigenen Interesse ist es jedoch für keinen Beschäftigten des Freistaats Bayern sinnvoll, ins Ausland zu reisen, solange für das Reisegebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mit Bezug zu Corona gilt oder aufgrund der EQV nach Rückkehr eine Quarantäne notwendig wäre.
Reisen sollten nach Möglichkeit storniert werden, wenn keine Stornierungskosten anfallen.
Wird hingegen während der Geltungsdauer der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mit Bezug zu Corona oder der EQV (Einreise-Quarantäneverordnung) mit Quarantäne-Anordnung eine Reise gebucht und unternommen, ist das bei einem Beschäftigten des Freistaats Bayern als unverantwortliches Handeln anzusehen. Freistellungen vom Dienst bzw. außerordentliche Telearbeit wegen Quarantänemaßnahmen im Ausland oder Rückreiseschwierigkeiten werden dann nicht mehr gewährt. Die Möglichkeit zur Telearbeit bleibt aber nach den jeweiligen behördlichen Regelungen unverändert bestehen.
Gibt es keine (vollständige) Möglichkeit zur Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin allerdings im eigenen Interesse für die (verbleibende) Dauer der Quarantäne Erholungsurlaub nehmen oder, falls das nicht möglich ist, Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 2. HS UrlMV) beantragen. Tut er bzw. sie beides nicht, liegt während der Quarantänezeit ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, das zu einer entsprechenden Bezügekürzung führt. Der Vorwurf liegt dabei nicht in der Quarantäne als solcher, sondern im bewussten Herbeiführen einer Quarantänesituation, die von vornherein nicht während der Urlaubszeit, sondern erst in der an den Urlaub anschließenden Dienstzeit liegt.
Insbesondere in folgenden Fällen liegt jedoch von vornherein kein unangemessenes Handeln vor, sodass die üblichen Fürsorgemaßnahmen, mithin auch eine Freistellung vom Dienst, zu gewähren sind:
Die Reise wurde in einem Zeitpunkt gebucht, in dem noch keine Quarantäne nach der EQV vorgesehen war und konnte ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Quarantänenotwendigkeit nicht mehr kostenlos storniert werden.
Die Reise ist notwendig zur Betreuung eigener minderjähriger Kinder, zur aus medizinischen Gründen notwendigen Hilfe für Angehörige bzw. zur Begleitung sterbender Angehöriger iSv Art. 4 BayBG.
Die Reise ist notwendig zum Schutz eigenen Eigentums (z.B. Maßnahmen nach Einbruch oder wetterbedingte Beschädigungen).
Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Telearbeit und zur Einbringung von weiterem Erholungsurlaub bzw. unbezahltem Sonderurlaub verbleiben von vornherein nur wenige Konstellationen, in denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu überlegen wäre.
Wenn Beschäftigte aus privaten Gründen trotz der Quarantänepflicht aufgrund der EQV ins Ausland gereist sind, kann grundsätzlich ein Dienstvergehen vorliegen, wenn und weil im Anschluss an die Reise unabhängig von Krankheitssymptomen wegen einer Quarantäneverpflichtung kein Dienst geleistet werden kann. Besteht zusätzlich ein hinreichender Verdacht, dass der Bedienstete das Fernbleiben schuldhaft verursacht hat, ist nach Maßgabe des Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren durch den Dienstvorgesetzten einzuleiten. Im Rahmen des disziplinaren Ermessens sind gemäß Art. 14 BayDG alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. In diesem Zusammenhang können auch Anlass und Dauer der Reise oder die Eigenbemühungen des Bediensteten zur Beseitigung des Beschäftigungshindernisses berücksichtigt werden.
Wenn für die Dauer der Quarantäne Telearbeit geleistet oder Urlaub gewährt wird, liegt selbstverständlich kein Dienstvergehen wegen unentschuldigtes Fernbleibens vom Dienst vor. Das Gleiche gilt, wenn einer der Ausnahmetatbestände unter Nr. 1 – 3 greift.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.
Eine Abmahnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. in Wiederholungsfällen oder bei leitenden Mitarbeitern).
7. Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe? Brauche ich dafür einen Nachweis?
a) Rechtslage bei Schließung von Klassen / einzelnen Betreuungseinrichtungen aufgrund eines konkreten, individuellen Infektionsfalles
Die nachfolgende Regelung betreffen den Fall, dass Schulen bzw. Jahrgangsstufen oder Betreuungseinrichtungen generell geöffnet ist, aufgrund eines konkreten, individuellen Infektionsfalls die Klasse / die Gruppe wieder für 14 Tage „geschlossen“ wird.
Beschäftigte (= Beamte und Tarifbeschäftigte) werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, wenn ansonsten eine Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Soweit neben der Kinderbetreuung Tele- oder Heimarbeit möglich ist, ist diese wahrzunehmen.
Die Freistellung wird grundsätzlich im Umfang von bis zu 10 Tagen gewährt. Muss ein Beschäftigter mehrere Kinder betreuen, die nicht gleichzeitig von der Schließung der Einrichtung betroffen sind, kann auch für diese Kinder eine zusätzliche Freistellung von bis zu 10 Tagen gewährt werden. Entsprechend gilt das für mehrere zeitlich wiederholte Schulschließungen.
Wenn ein erkranktes Kind länger als 10 Tage zu Hause betreut werden muss/soll, kann neben der Freistellungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d, bb, ggf. i.V.m. Abs. 3 UrlMV im Umfang von maximal 10 Tagen keine weitere Freistellung gewährt werden.
b) Rechtslage wegen des generellen Schließens von Betreuungseinrichtungen
Telearbeit und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) für Eltern werden für die Gesamtdauer der Schließung der Schulen (also nicht während der Schulferien) und sonstigen Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Tagesheim) gewährt, sofern ein geordneter Dienstbetrieb die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung zulässt und die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder notwendig ist.
Bei einer Freistellung bedeutet dies, dass es keine Begrenzung auf ein 10-Tages-Kontingent gibt, solange Schulen und Kitas allgemein oder für ganze Jahrgangsstufen geschlossen sind.
Hinweis: Die zeitliche Beschränkung der Freistellung bis zum Beginn der Schulferien gilt nur für Schulen, nicht aber für die sonstigen institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Tagesheim), weil diese keine allgemeinen Schulferien haben. Zu einer sonstigen institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtung gehören keine anderen Angebote zur Ferienbetreuung z.B. über Sportvereine (Fußballcamps), Zirkusworkshops, kommunale Ferienprogramme. Entscheidend ist, ob das Kind auf Dauer in der Einrichtung betreut wird (und nicht bloß während der Ferien). Die Möglichkeit der Freistellung ist hier nicht gegeben.
Die Betreuungsnotwendigkeit muss konkret dargelegt und geprüft werden. Das gilt vor allem bei Kindern, die über 14 Jahre alt sind. Eine feste Altersgrenze gibt es aber nicht.
Im Unterschied zur Telearbeit kann eine Freistellung nur gewährt werden, wenn der Beschäftigte ansonsten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Betreuung sicherstellen kann. Nicht erforderlich ist aber, dass Personen über 60 Jahre um die Übernahme der Betreuung gebeten werden.
Neben der Gesundheit der Beschäftigten hat die Arbeitsfähigkeit der Behörden oberste Priorität. Möglich ist deshalb auch, die Freistellung nur stundenweise oder tageweise zu gewähren.
Den Beschäftigten ist es untersagt, Kinder an die Dienststelle mitzubringen, es erfolgt keine Kinderbetreuung an den Behörden. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn andernfalls der Dienstbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann, dürfen Kinder vereinzelt und vorübergehend mitgebracht werden.
8. Was mache ich, wenn ich pflegebedürftige Angehörige betreuen muss?
Tele- oder Heimarbeit und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) wird auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, soweit diese zwingend nötig und nicht anderweitig möglich ist, gewährt. Die Betreuungsmöglichkeit muss konkret dargelegt und geprüft werden. Das gilt vor allem, wenn die Angehörigen nicht zu Hause gepflegt werden.
9. Dürfen Dienstreisen genehmigt werden?
Dienstreisen in Risikogebiete sind untersagt. Ansonsten dürfen Dienstreisen generell nur genehmigt werden, wenn sie zwingend notwendig sind. Nach Möglichkeit sind Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.
Beschäftigte, die nach Rückkehr von der Dienstreise innerhalb von 14 Tagen unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln und dürfen deshalb nicht zum Dienst erscheinen, bis das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion abgeklärt ist. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) zu wenden.
Wird aufgrund der EQV für Dienstreiserückkehrer Quarantäne angeordnet, gelten die Regelungen wie bei Anordnung der Quarantäne durch die Gesundheitsämter entsprechend.
10. Was ist mit Aus- und Fortbildungen/Behördliches Gesundheitsmanagement?
Es wird empfohlen, sämtliche Maßnahmen des Behördlichen Gesundheitsmanagements (Präsenzkurse) auszusetzen.
Fortbildungsveranstaltungen können unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Vorschriften in Eigenverantwortung der Ressorts wieder aufgenommen werden. Es wird empfohlen, für die Durchführung der Fortbildung Hygienekonzepte zu erstellen.
Das Bildungszentrum der Bayerischen Staatsregierung in St. Quirin steht für Fortbildungen und besondere Zwecke der Staatsregierung ab 2. Juni wieder zur Verfügung; aufgrund der Umsetzung des vorliegenden Hygienekonzeptes muss mit Einschränkungen im Hinblick auf die Buchungskapazitäten und den gewohnten Ablauf gerechnet werden.
11. Darf ich meinen bereits genehmigten Urlaub aufgrund der bestehen Kontaktbeschränkungen widerrufen?
Die Kontaktbeschränkungen in Bayern sind kein ausreichender Grund, um einen genehmigten Urlaub auf Wunsch des Beschäftigten zurückzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschäftigte aus dienstlichen Gründen an der Dienststelle benötigt wird. Dann kann der Urlaub widerrufen werden.
Eine Verlängerung der Einbringungsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UrlMV kann ebenfalls nur im konkreten Einzelfall erfolgen, wenn der Beschäftigte seinen Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig einbringen konnte.
12. Besteht weiterhin die Notwendigkeit, bei Vorliegen einer Krankheit bzw. bei erkranktem Kind ein Attest vorzulegen?
Ein generelles Absehen von einer Pflicht zur Vorlage eines Attestes ist nicht möglich. Sofern die Beibringung eines solchen nicht möglich ist (weil ein Praxisbesuch nicht möglich ist und auch durch ein Telefonat kein Attest zu bekommen ist), ist eine diesbezügliche dienstliche Erklärung des/der Beschäftigten ausreichend. Der/Die Beschäftigte ist jedoch verpflichtet, sich um die Nachreichung eines entsprechenden Attestes zu bemühen.
13. Handelt es sich bei einer Infektion mit dem Coronavirus um einen Dienstunfall/Arbeitsunfall?
Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann die Coronavirus-Erkrankung COVID-19 auslösen. Eine Anerkennung der Erkrankung infolge der Infektion mit dem Coronavirus als Dienstunfall ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG grundsätzlich möglich. Es hängt von der Art der Tätigkeit, dem Nachweis der Ansteckung und dem Ausmaß der Erkrankung ab.
Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde durch die Weltgesundheitsorganisation zwischenzeitlich zur Pandemie erklärt. Die Infektion mit diesem Virus stellt daher eine Allgemeingefahr dar. Der dienstunfallrechtlich erforderliche, ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst besteht jedoch grundsätzlich nicht bei Unfallereignissen, deren Ursache eine allgemeine Gefahr war. Vor diesem Hintergrund kann nur dann ein Ursachenzusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn aufgrund der Dienstausübung eine besondere, über die Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestand.
Im Fall einer medizinisch nachgewiesenen Erkrankung an COVID-19 muss im Rahmen des dienstunfallrechtlichen Anerkennungsverfahrens der jeweilige Infektionszeitpunkt bestimmbar sein und die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung nachgewiesen werden. Insbesondere muss eindeutig feststehen, wann und wo die für die Erkrankung ursächliche Ansteckung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur zeitlichen Bestimmbarkeit eines Unfallereignisses ein Zeitraum von längstens einem Tag als ausreichend anzusehen. Es muss demnach mindestens ein datumsmäßig bestimmbarer Kalendertag feststehen, an dem nachweisbar die Infektion erfolgte. Derzeit wird durch das Robert-Koch-Institut bei einer Erkrankung an COVID-19 von einer Inkubationszeit im Mittel von 5 bis 6 Tagen ausgegangen. Ein Zeitraum von mehreren Tagen, während dem sich der betroffene Beamte zu einem unbestimmten Zeitpunkt angesteckt haben kann, ist für die zeitliche Bestimmbarkeit eines Unfallereignisses im Dienstunfallrecht jedoch nicht ausreichend.
Damit wird im Regelfall kein Dienstunfall vorliegen.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Arbeitnehmern richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe.
Stand: 2. Oktober 2020
FMS vom 2. Oktober 2020 (Zusammenfassung aller bisherigen Schreiben zu dieser Thematik): Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie
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Foto: Pixabay
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