Was in der öffentlichen Wahrnehmung häufig verkürzt „Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst“ heißt, betrifft noch lange nicht wirklich alle, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Für Beamtinnen und Beamte dauert es – je nach Dienstherr – noch eine ganze Weile und auch bei Weitem nicht alle Tarifbeschäftigten sind von der aktuellen Einigung betroffen. Schuld sind unterschiedliche Rechts- und Regelungsbereiche.
Um es kurz zu machen vorweg: Bayerische Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger dürfen vorerst nicht auf eine Besoldungserhöhung hoffen. Die nächste „turnusmäßige“ Einkommensrunde steht erst gegen Ende des Jahres an.
Der aktuelle Tarifabschluss wurde zwischen den Parteien des TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) ausgehandelt. Er gilt unmittelbar für die Angestellten des Bundes und der Kommunen (VKA – Verband kommunaler Arbeitgeber).
Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen
Diese Beschäftigten erhalten nun
Bundesbeamtinnen und -beamte
Für die Beamtinnen und -beamten des Bundes hat der dbb beamtenbund und tarifunion die zeit- und wirkungsgleiche Übernahme des Gesamtvolumens des Abschlusses gefordert. Hier liegt es nun am Bundesministerium des Innern und für Heimat, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten, der dann erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, bevor etwas in den Geldbeuteln der Beschäftigten ankommt.
Tarifbeschäftigte der Länder
Die Angestellten der (meisten) Länder unterfallen dem Geltungsbereich des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und sind daher vom aktuellen Abschluss gar nicht betroffen. Der TV-L läuft noch bis 30. September 2023. Erst dann stehen in diesem Bereich wieder Verhandlungen an. Der aktuelle Abschluss wird dort allenfalls einen Maßstab vorgeben.
Beamtinnen und Beamte der Länder und der Kommunen
Für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Freistaat Bayern. Bevor hier eine Besoldungserhöhung angegangen wird, wurde bisher immer das Ergebnis der Verhandlungen im Bereich des TV-L (s.o.) abgewartet. In vergangenen Einkommensrunden war es hier üblich, dieses Ergebnis im Anschluss weitgehend zeit- und wirkungsgleich in den Beamtenbereich (Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen) zu übertragen. Dabei stellen die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben der beiden Beschäftigungsbereiche häufig große Herausforderungen dar. Der BBB bemüht sich regelmäßig in zahlreichen Gesprächen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat um die bestmögliche Lösung.
Verschiedene Rechtsbereiche im Tarif- und Beamtenrecht
Seinen Ursprung haben diese unterschiedlichen Zeitpunkte der Einkommensanpassung in den unterschiedlichen Regelungsbefugnissen zwischen Bund, Land und Kommunen.
Das Tarifrecht für die Angestellten stellt mit Bund und VKA einerseits, sowie andererseits der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) bereits auf zwei Regelungsbereiche ab: Bund und Kommunen einerseits, die meisten Länder auf der anderen Seite. Das für die Beamtinnen und Beamten maßgebliche Besoldungsrecht hingegen unterscheidet zwischen Bund (für die Bundesbeamtinnen und -beamten) sowie dem Land, das die Besoldung der verbeamtet Beschäftigten im jeweiligen Land und dessen Kommunen regelt. Im Spannungsfeld befinden sich also die Kommunen, die die Gehälter ihrer Angestellten zusammen mit dem Bund aushandeln, bei den Beamtinnen und Beamten aber auf die Gesetzgebung des Freistaats Bayern angewiesen sind.
Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
Auch die Einkommensverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger werden durch Gesetz (des Bundes, oder des Landes – je nach früherem Beschäftigungsbereich) geregelt. Pensionisten, die früher beim Freistaat Bayern, oder einer bayerischen Kommune beschäftigt waren, müssen noch die Verhandlungen im Bereich des TV-L im Herbst und die anschließende Besoldungs- und Versorgungsanpassung im bayerischen Recht abwarten. Wichtiges Anliegen des BBB und seiner Fachverbände ist es, diese Beschäftigten in alle Bestandteile der Erhöhung mit einzubeziehen.
Zusammenfassend
Der aktuelle TVöD-Abschluss gilt für Angestellte bei Bund und Kommunen.
Ihm folgt in der Regel eine Anpassung von Besoldung und Versorgung auf Bundesebene.
Der im Herbst zu verhandelnde TV-L gilt für Angestellte der (meisten) Länder, u.a. Bayern.
Im Anschluss an ein Ergebnis findet üblicherweise ein Besoldungs- und Versorgungsanpassung für verbeamtete Beschäftigte (auch im Ruhestand befindliche) des Freistaats Bayern und seiner Kommunen statt.
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