Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mitgeteilt, dass dieses Jahr am Nachmittag des Faschingsdienstags, 1. März 2022, eine Dienstbefreiung gewährt werden kann (vgl. Abschn. 11 Nr. 1.2.1 VV-BeamtR, § 10 Abs. 1 Sätze 2 ff. UrlMV).
2021 hatte das Finanzministerium keine Möglichkeit für eine Dienstbefreiung am Faschingsdienstag gesehen – diese Entscheidung war aufgrund der Untersagung von Veranstaltungen und Feiern, weitreichender Beschränkungen des öffentlichen Lebens gemäß der damals gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und des Entfalls der Faschingsferien gefallen.
Dieses Jahr ist die Lage insbesondere wegen geringerer Einschränkungen des öffentlichen Lebens und eines ausreichenden Impfangebots eine andere.
Bild: Pexels/Ylanite Koppens