Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 wurden das Erste Modernisierungsgesetz Bayern sowie das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom Bayerischen Landtag beschlossen. Zum 1. Januar 2025 werden die Regelungen in Kraft treten. Die genannten Gesetze enthalten auch Änderungen im Bereich des Dienstrechts.
Änderungen im Nebentätigkeitsrecht
Die Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten entfällt, solange die zeitliche Beanspruchung durch diese insgesamt nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich beträgt und die Gesamtvergütung einen Gesamtumfang von 10.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus entfällt auch die Genehmigungspflicht für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten, die bisher von der Genehmigungsfreiheit in Art. 82 Abs. 1 BayBG ausgenommen waren.
Unabhängig von diesen Änderungen dürfen Nebentätigkeiten, bei denen Versagungsgründe nach Art. 81 Abs. 3 BayBG vorliegen (z.B. bei Gefahr der Befangenheit bzw. Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung), weiterhin nicht ausgeübt werden
Verlängerung des Turnus der dienstlichen Beurteilungen
Der Turnus der regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen verlängert sich von maximal 3 auf 4 Jahre. Der dreijähriger Turnus kann allerdings beibehalten werden, wenn dies mit Blick auf die Beurteilungszwecke, insbesondere Personalsteuerung und Feedback, sachgerecht ist.
Möglichkeit eines Verzichts auf die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung
Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis kann künftig auf Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder auch anhand einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festgestellt werden (Art. 19 BayBG).
Einzelheiten zum Prozedere sowie zu Form, Inhalt und Ausgestaltung des Selbstauskunft-Fragebogens wird das Finanzministerium zusammen mit den betroffenen Stellen ausarbeitet.
Reduzierung bzw. Abschaffung der auf Zeit bzw. Probe zu übertragenden Führungsämter
Künftig werden nur noch die Ämter der Amtschefs und Amtschefinnen, der Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 5 eingestuft sind, sowie der Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuft sind, zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Art. 45 BayBG wird entsprechend geändert. Art. 46 BayBG, der bei bestimmten Führungsämtern zunächst eine Übertragung des Amts auf Probe vorsieht, wird vollständig aufgehoben.
Automatische Urlaubsansparung
Der nicht eingebrachte Erholungsurlaub eines Kalenderjahres wird automatisch (höchstens 15 Tage) angespart (§ 8 S.1 UrlVM). Ein Antrag ist hierfür nicht mehr erforderlich. Die Einbringungsfrist für den angesparten Urlaub bleibt unberührt.
Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen in der Beamtenversorgung
Für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte wurde die Höchstgrenze für einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst bei Verwendungseinkommen (= Beschäftigung im öffentlichen Dienst) ab Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze (allgemeine oder besondere) rückwirkend zum 1. Januar 2024 grundsätzlich auf das 1,5-fache der ruhegehaltfähigen Bezüge ausgeweitet (Art. 83 Abs. 5 Sätze 5 und 6 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG). Ausgenommen sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die aufgrund Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Sonderregelung in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine entfallen ab dem 1. Januar 2024.
Vorsorgliche Anordnung von fachärztlichen Zusatzgutachten
Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Rahmen von Ruhestandsversetzungsverfahren
benötigen Amtsärztinnen und Amtsärzte oftmals fachärztliche Zusatzgutachten. Um das Erfordernis einer separaten Anordnung der Zusatzbegutachtung durch die Dienststelle zu vermeiden, wird in Art. 65 Abs. 2 BayBG eine gesetzliche Regelung zur vorsorglichen Anordnung von fachärztlichen Zusatzgutachten geschaffen.
Abschaffung der sog. arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung
Mangels praktischer Relevanz (außerordentlicher Bewerberüberhang) wird diese Möglichkeit der sog. Arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung in Art. 90 BayBG abgeschafft.
Vereinfachung der Datenverarbeitung bei Personalakten
Bei der Verarbeitung von Personalaktendaten durch externe Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO entfällt künftig die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz.
Neue Beurteilungskriterien und Folgeänderung im Disziplinarrecht
Es werden in Art. 58 LlbG die Beurteilungskriterien „Lösungsorientierte Vorgehensweise“, „Pragmatische Arbeitsweise“ und „Ausschöpfung bestehender Beurteilungs- und Ermessensspielräume“ in dienstlichen Beurteilungen eingeführt, um die Entscheidungsfreude zu fördern. Entsprechend wird im Rahmen des Disziplinarrechts lösungsorientiertes Verhalten künftig mildernd berücksichtigt, sofern die Grenzen der ordnungsgemäßen Sachbearbeitung nicht offenkundig überschritten werden (Art. 14 BayDG).
BBB-Info vom 20. Dezember 2024 (Modernisierungsgesetz I + II)
Schreiben des Finanzministeriums vom 17. Dezember 2024
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