bbb_logoBBB-logobbb_logobbb_logo
  • Aktuelles
    • Archiv
    • Einkommensrunde TVöD 2025
    • Einkommensrunde TV-L 2023
    • Einkommensrunde TVöD 2023
    • NE!N zu Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes!
    • Wir sind der bayerische öffentliche Dienst!
  • Der BBB
    • Gremien
    • Geschäftsstelle
    • Unsere Mitglieder
    • BBB vor Ort
    • Mitglied werden
    • Jobs
  • Service
    • Beamte
    • Tarif
    • Mitarbeiterschutz vor Gewalt
    • Rechtsschutz
    • BBB-Rechner „Orts- und Familienzuschlag“
    • Ruhegehaltberechnungen
    • BBB Nachrichten
    • Seminare
  • Presse
    • Pressedownloads
    • Pressearchiv
  • Links & Downloads
  • Kontakt

Dienstrechtliche Änderungen durch das Erste und Zweite Modernisierungsgesetz Bayern

20. Dezember 2024

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 wurden das Erste Modernisierungsgesetz Bayern sowie das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom Bayerischen Landtag beschlossen. Zum 1. Januar 2025 werden die Regelungen in Kraft treten. Die genannten Gesetze enthalten auch Änderungen im Bereich des Dienstrechts.

 

Änderungen im Nebentätigkeitsrecht

Die Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten entfällt, solange die zeitliche Beanspruchung durch diese insgesamt nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich beträgt und die Gesamtvergütung einen Gesamtumfang von 10.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus entfällt auch die Genehmigungspflicht für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten, die bisher von der Genehmigungsfreiheit in Art. 82 Abs. 1 BayBG ausgenommen waren.

Unabhängig von diesen Änderungen dürfen Nebentätigkeiten, bei denen Versagungsgründe nach Art. 81 Abs. 3 BayBG vorliegen (z.B. bei Gefahr der Befangenheit bzw. Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung), weiterhin nicht ausgeübt werden

 

Verlängerung des Turnus der dienstlichen Beurteilungen

Der Turnus der regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen verlängert sich von maximal 3 auf 4 Jahre. Der dreijähriger Turnus kann allerdings beibehalten werden, wenn dies mit Blick auf die Beurteilungszwecke, insbesondere Personalsteuerung und Feedback, sachgerecht ist.

 

Möglichkeit eines Verzichts auf die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung

Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis kann künftig auf Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder auch anhand einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festgestellt werden (Art. 19 BayBG).

Einzelheiten zum Prozedere sowie zu Form, Inhalt und Ausgestaltung des Selbstauskunft-Fragebogens wird das Finanzministerium zusammen mit den betroffenen Stellen ausarbeitet.

 

Reduzierung bzw. Abschaffung der auf Zeit bzw. Probe zu übertragenden Führungsämter

Künftig werden nur noch die Ämter der Amtschefs und Amtschefinnen, der Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 5 eingestuft sind, sowie der Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuft sind, zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Art. 45 BayBG wird entsprechend geändert. Art. 46 BayBG, der bei bestimmten Führungsämtern zunächst eine Übertragung des Amts auf Probe vorsieht, wird vollständig aufgehoben.

 

Automatische Urlaubsansparung

Der nicht eingebrachte Erholungsurlaub eines Kalenderjahres wird automatisch (höchstens 15 Tage) angespart (§ 8 S.1 UrlVM). Ein Antrag ist hierfür nicht mehr erforderlich. Die Einbringungsfrist für den angesparten Urlaub bleibt unberührt.

 

Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen in der Beamtenversorgung

Für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte wurde die Höchstgrenze für einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst bei Verwendungseinkommen (= Beschäftigung im öffentlichen Dienst) ab Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze (allgemeine oder besondere) rückwirkend zum 1. Januar 2024 grundsätzlich auf das 1,5-fache der ruhegehaltfähigen Bezüge ausgeweitet (Art. 83 Abs. 5 Sätze 5 und 6 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG). Ausgenommen sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die aufgrund Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Sonderregelung in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine entfallen ab dem 1. Januar 2024.

 

Vorsorgliche Anordnung von fachärztlichen Zusatzgutachten

Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Rahmen von Ruhestandsversetzungsverfahren

benötigen Amtsärztinnen und Amtsärzte oftmals fachärztliche Zusatzgutachten. Um das Erfordernis einer separaten Anordnung der Zusatzbegutachtung durch die Dienststelle zu vermeiden, wird in Art. 65 Abs. 2 BayBG eine gesetzliche Regelung zur vorsorglichen Anordnung von fachärztlichen Zusatzgutachten geschaffen.

 

Abschaffung der sog. arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung

Mangels praktischer Relevanz (außerordentlicher Bewerberüberhang) wird diese Möglichkeit der sog. Arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung in Art. 90 BayBG abgeschafft.

 

Vereinfachung der Datenverarbeitung bei Personalakten

Bei der Verarbeitung von Personalaktendaten durch externe Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO entfällt künftig die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz.

 

Neue Beurteilungskriterien und Folgeänderung im Disziplinarrecht

Es werden in Art. 58 LlbG die Beurteilungskriterien „Lösungsorientierte Vorgehensweise“, „Pragmatische Arbeitsweise“ und „Ausschöpfung bestehender Beurteilungs- und Ermessensspielräume“ in dienstlichen Beurteilungen eingeführt, um die Entscheidungsfreude zu fördern. Entsprechend wird im Rahmen des Disziplinarrechts lösungsorientiertes Verhalten künftig mildernd berücksichtigt, sofern die Grenzen der ordnungsgemäßen Sachbearbeitung nicht offenkundig überschritten werden (Art. 14 BayDG).

 

BBB-Info vom 20. Dezember 2024 (Modernisierungsgesetz I + II)

Schreiben des Finanzministeriums vom 17. Dezember 2024

 

 

Neueste Beiträge

  • 20 Jahre Bayerisches Bündnis für Toleranz
  • Im Dialog mit dem Behindertenbeauftragten und dem PKV-Verband
  • BBB-Seminare 2025: Die 2. Jahreshälfte steht!
  • Der Hauptausschuss 2025 in Bildern
  • BBB-Hauptausschuss 2025

Bayerischer Beamtenbund e.V.

Lessingstr. 11
80336 München

Tel.: (089) 55 25 88-0
Fax: (089) 55 25 88 – 50

E-Mail: 

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
 
DBB Beamtenbund und Tarifunion DBB Vorsorgewerk
© - Bayerischer Beamtenbund e.V.