1. Aktualisierung des Gesamt-Corona-FMS vom 2. Oktober 2020
2. Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14. Juni 2020
Das Bayerische Finanzministerium hat das Gesamt-Corona-FMS vom 2. Oktober 2020 mit Schreiben vom 5. November 2021 aktualisiert. Darin sind alle wesentlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Beschäftigten des Freistaates Bayern enthalten, die aufgrund der Corona-Pandemie gelten. Darüber hinaus wurde die Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2020 (betriebliches Beschäftigungsverbot für schwangere Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für eine Tätigkeit in der Behörde) aufgehoben. Die Maßnahme gilt ab dem 6. November 2021.
1. Änderungen aufgrund der Aktualisierung des Gesamt-Corona-FMS, u.a.:
Beschäftigte in Quarantäne in und außerhalb Deutschlands (Nr. 4 des FMS)
Sind Beschäftigte aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, müssen diese (= Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Möglichkeiten der Freitestung sind dabei wahrzunehmen.
Wenn keine Tele- oder Heimarbeitsmöglichkeit zur Verfügung steht, gelten unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die Grundsätze des GMK-Beschlusses vom 22. September 2021.
Soweit bei ihnen Krankheitssymptome vorliegen, gelten sie als erkrankt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Für nicht vollständig Geimpfte ohne Krankheitssymptome, für die eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, unterbleibt die Entgeltfortzahlung ab 1. November 2021, wenn sie auf Anordnung der Behörden als Kontaktperson oder als Rückkehrer aus einem Risikogebiet einem Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entsprechend).
Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfallen Beamtinnen und Beamte im Quarantänefall nicht der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG und haben dementsprechend keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem IfSG. Hier bedarf es daher stets einer Einzelfallprüfung zu möglichen dienstrechtlichen Folgen.
Nach geltender Rechtslage erhalten Sie unabhängig vom Vorliegen von Krankheitssymptomen grundsätzlich weiterhin ihre Besoldung.
Ein Verlust der Bezüge tritt aber ein, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr bzw. sein Fernbleiben schuldhaft verursacht hat und keine Möglichkeit für mobile Arbeit besteht (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Mangels Impfpflicht stellt allein die Nicht-Impfung keine Pflichtverletzung dar. Allerdings kann ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten vorliegen, wenn ein risikoreiches Verhalten hinzukommt – z.B. durch Reisen in ein Corona-Hochrisikogebiet ohne triftigen Grund. Dieses Verhalten kann mit der Pflicht der Beamtin oder des Beamten zum vollen persönlichen Einsatz, die eine Pflicht zur Gesunderhaltung voraussetzt, unvereinbar sein (§ 34 Satz 1 BeamtStG).
Für Beschäftigte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, gelten die Regelungen entsprechend.
Beschäftigte als Eltern (Nr. 7 im FMS)
Telearbeit und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) für Eltern werden nun auch gewährt, wenn und soweit der Unterricht / die Betreuung nicht im regulären vollen Umfang, sondern planmäßig nur zeitlich beschränkt angeboten wird oder wenn einem einzelnen Kind das Betreten der Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtung aufgrund einer Absonderung untersagt wird.
Urlaub (Nr. 15 im FMS)
Müssen Beschäftigte während ihrer Urlaubszeit in Quarantäne, haben sie keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Absonderung verbrachten Urlaubstage. Ohne (amts-)ärztliches Zeugnis bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 UrlMV bzw. § 9 BurlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht erfüllt.
Beginnt die Quarantäne demgegenüber vor dem ersten Tag des Urlaubs, stellt die Absonderungspflicht den relevanten Abwesenheitsgrund dar. Die Urlaubsbewilligung gilt in diesem Fall (insgesamt) als aufgehoben. Sofern der oder die Beschäftigte den Urlaub nach Beendigung der Quarantäne fortsetzen möchte, ist eine erneute Genehmigung des Urlaubs erforderlich.
Beamtenrechtliche Ernennungen (Nr. 18 a) im FMS): Amtsärztliche Untersuchung
Vor Berufung in das Beamtenverhältnis ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Soweit diese bis zum angestrebten Beginn des Beamtenverhältnisses nicht zu erlangen ist, kann die Einstellung in ein Widerrufs- oder Probebeamtenverhältnis zunächst ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgen, sie ist jedoch unverzüglich nachzuholen. Letztmöglicher Zeitpunkt der Nachholung ist die Verbeamtung auf Lebenszeit. Diese kann ohne Feststellung der gesundheitlichen Eignung der oder des Beschäftigten nicht vorgenommen werden. Ein negatives Ergebnis führt zur sofortigen Entlassung aus dem Widerrufs- oder Probebeamtenverhältnis. Hierauf ist der oder die Betroffene vor der Ernennung schriftlich hinzuweisen.
Dienstreisen (Nr. 21 im FMS)
Dienstreisen sind möglich, sofern sowohl bei der Reise als auch bei der Durchführung des Dienstgeschäfts die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln gewährleistet ist.
Springt die bayerische Krankenhaus-Ampel auf „rot“, dürfen Dienstreisen nur genehmigt werden, wenn sie dringend notwendig sind. Nach Möglichkeit sind Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. Gleiches gilt für die Durchführung bereits genehmigter Dienstreisen; sie sind ggf. zu stornieren. Befindet sich der Ort des Dienstgeschäfts in einem Landkreis, in dem die regionale Hotspotregelung Anwendung findet, gelten die Ausführungen entsprechend. Liegt der Ort des Dienstgeschäfts außerhalb Bayerns, ist zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob am Geschäftsort Kontaktbeschränkungen gelten, die eine Dienstreise dorthin nicht angezeigt erscheinen lassen.
2. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2020
Mit Allgemeinverfügung vom 5. November 2021 hat das Finanzministerium das generelle betriebliche Beschäftigungsverbot anlässlich der Corona-Pandemie aufgehoben. Der Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbots im Einzelfall bleibt hiervon unberührt. Die Regelung tritt am 6. November um 0 Uhr in Kraft. In den Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestehen umfassende Hygienekonzepte und Schutzmaßnahmen. Die schwangeren Frauen sind aufgrund dieser Konzepte und Schutzmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung. Das Infektionsschutzniveau entspricht in den Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat dem im öffentlichen Raum.
Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 20. Juni 2020
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