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Homeofficepflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfällt zum 30. Juni 2021

Außerkrafttreten der „Bundesnotbremse“

1. Juli 2021

Die Regelung in § 28b Abs. 7 IfSG , wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, ist mit Ablauf des 30. Juni 2021 ausgelaufen. Das Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. Mai 2021 ist somit hinsichtlich der Ausführungen zum Homeoffice als gegenstandslos zu betrachten.

 

Homeoffice soll aber weiterhin großzügig ermöglicht werden

Nach der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 1. Juli 2021 in Kraft tritt, hat der Arbeitgeber/Dienstherr alle geeigneten und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. In der Begründung ist hierzu festgehalten, dass eine Maßnahme zur Reduzierung von betrieblichen Kontakten das Angebot von Homeoffice sein kann.

Ab 1. Juli 2021 gelten hinsichtlich der Bewilligung von Telearbeit wieder die im Gesamt-FMS vom 2. Oktober 2020 beschriebenen dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie. Telearbeit sollte danach den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin generell ermöglicht werden, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt („freiwillige Telearbeit“).

Es ist geplant, zeitnah nach den bayerischen Sommerferien die Notwendigkeit der Freigabe der freiwilligen Telearbeit anhand der Entwicklung des Infektionsgeschehens neu zu bewerten. Auch im Übrigen wird an den Regelungen im Gesamt-FMS festgehalten.

 

Für schwangere Beschäftigte gilt weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) des gesamten Geschäftsbereichs des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat besteht weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Behörde (vgl. Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2020). Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen über die Folgen einer COVID-19-Infektion für Mutter und Kind bei Schwangeren möglich. Dies gilt auch für vollständig geimpfte bzw. genesene schwangere Beschäftigte, da eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer seiner Varianten auch nach erfolgreich abgeschlossener COVID-19-Impfung oder nach durchgemachter Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausgeschlossen werden kann. Erkenntnisse, welche Krankheitsverläufe für die Schwangere und ihr Kind in diesen Fällen zu erwarten sind, liegen ebenfalls nicht vor. Außerdem ist derzeit noch wenig über die Dauer der Schutzwirkung einer Impfung oder einer durchgemachten Infektion bekannt.

 

FMS vom 1. Juli 2021

Gesamt-FMS vom 2. Oktober 2020

 

Foto: Pexels / Marc Müller

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