Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2021 neugefasst. Neben einer Reihe von Änderungen wurde die Verpflichtung, wonach bei der zwingend erforderlichen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ein Mund-Nase-Schutz zu tragen ist, sofern eine Mindestfläche pro Person von 10 Quadratmetern nicht eingehalten werden kann, gestrichen. Die Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenschutzkonzept für Behörden) wurden durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung dieser Änderungen überarbeitet.
Die Maskenpflicht auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in Gebäuden und bei Nichteinhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ergibt sich nicht aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sondern aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Da eine diesbezügliche Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht erfolgt ist, ergeben sich insoweit keine Änderungen im Maskenschutzkonzept für Behörden.
Das mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 19. März 2021 übermittelte Maskenschutzkonzept für Behörden ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
Maskenschutzkonzept für Behörden (Stand: 24. Juni 2021)
Foto: Pexels / Edmond Dantès
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