Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales haben für die bayerischen Behörden und Gerichte Hinweise zum Tragen von Masken erstellt (Maskenschutzkonzept für Behörden). Diese wurden aufgrund steigender Infektionszahlen erneut überarbeitet.
Wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Maskenschutzkonzept ist Folgendes:
- Wird in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten oder ist sie vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden, muss in jedem Fall auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in den Dienstgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
- Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auch bei Arbeiten in mehrfach belegten Büros, in Vorzimmern und im Fahrdienst, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Dies gilt auch beim Vorhandensein von Abtrennungen.
- Die Maskenpflicht gilt auch für Besucherinnen/Besucher bis zum Erreichen des Bestimmungsortes in der Behörde (Besprechungsräume, usw.). Bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind Besprechungen auf unaufschiebbare Veranstaltungen zu beschränken und vorzugsweise technische Möglichkeiten wie Video- oder Telefonkonferenzen zu nutzen.
- Bei Beschäftigten, die gesundheitlich uneingeschränkt ihrer normalen beruflichen Tätigkeit nachgehen können, ist eine generelle „Unverträglichkeit“ einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Regel nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sollte unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes abgeklärt werden, ob die Rahmenbedingungen, die z. B. für die Erstellung eines vorgelegten Attestes maßgebend waren, mit denen im Betrieb übereinstimmen, insbesondere, wenn die Mund-Nasen-Bedeckung nur zeitlich eingeschränkt getragen werden muss.
Die Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenschutzkonzept für Behörden) können Sie hier einsehen.
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