Seit dem 1. Januar 2021 gibt es Änderungen beim Solidaritätszuschlag. Dieser wurde im staatlichen Bereich ebenso wie die Anpassung des Einkommenssteuertarifs zum gleichen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt.
Auswirkungen hat der Solidaritätszuschlag auch auf die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags. Auch hier steht im staatlichen und kommunalen Bereich die korrekte Berücksichtigung bei der Bezügeberechnung noch aus.
Im staatlichen Bereich werden die Änderung im Rahmen der Bezügeabrechnung für Februar 2021 rückwirkend zum Jahresbeginn berücksichtigt. Achtung: Hierdurch kann es in Altersteilzeitfällen fehlerhaft zunächst leider zu einer maschinellen Rückforderung des auf den Solidaritätszuschlag entfallenden Anteils des Altersteilzeitzuschlags kommen. Diese Rückforderungsbeträge sowie etwaige erforderliche Nachzahlungen werden den Beamtinnen und Beamten nach erfolgter Anpassung der maschinellen Zuschlagsberechnung unmittelbar wieder ausbezahlt werden.
FMS vom 20. Januar 2021: Zuschlag zur Altersteilzeit (Art. 58 BayBesG)
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