Laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 VR 1.20 – Beschluss vom 4. Februar 2021) darf ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist es dagegen aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalamtes verhindert.
Im konkreten Fall war der Antragsteller als Tarifbeschäftigter tätig und zugleich Mitglied des Gesamtpersonalrats. Nachdem dem Antragssteller, mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats, außerordentlich gekündigt wurde, erhob er zum einen die Kündigungsschutzklage und leitete parallel hierzu ein personalvertretungsrechtliches Hauptsache- und Eilverfahren ein. Hierbei machte der Antragsteller neben der Rechtswidrigkeit seiner Kündigung auch geltend, dass die Ausübung seines Personalratsamtes bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht behindert werden dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass ein außerordentlich gekündigtes Personalratsmitglied, das seine Kündigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage angreift, weiterhin Mitglied des Personalrats bleibt. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG/ Art. 29 Abs. 1 Ziff. c BayPVG ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren besteht keine Gewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit kein Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat. Dem Personalratsmitglied steht somit grundsätzlich, bis zur rechtskräftigen Entscheidung mit Kündigungsschutzverfahren, ein Anspruch auf ungestörte Ausübung seines Amtes nach § 8 BPersVG/ Art. 8 BayPVG zu.
Ein Anspruch im Eilverfahren kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist, da in dieser Konstellation keine Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen und somit die Rechtsposition als Personalratsmitglied nicht eingeschränkt ist. Lässt sich jedoch eine offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dergestalt zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds, dass es aus rechtlichen Gründen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG/ Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert ist.
Zur Pressemitteilung Nr. 11/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2021
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