Mit Ablauf des 25. Mai 2022 läuft die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aus. Damit entfällt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die bis zum Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt.
Ab dem 26. Mai 2022 gibt es somit keine (gesetzlichen) Vorgaben mehr zu evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (wie z. B. das Angebot von kostenlosen Arbeitgebertests für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.) Ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie noch erforderlich sind, ist von der jeweiligen Dienststelle eigenverantwortlich in der Gefährdungsbeurteilung bzw. in einem Hygienekonzept festzulegen.
Die Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 23. März 2022 und 3. Mai 2022 sind hiermit als gegenstandslos zu betrachten.
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