Bisher war die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Prämie an Beschäftigte gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) nur bis zum 30.06.2021 möglich. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Steuerfreibetrag von insgesamt maximal 1 500 Euro bleibt dabei unverändert.
Sofern und soweit die Voraussetzungen von § 3 Nr. 11a EStG vorliegen, ist eine ausschließlich mit der Corona-Krise begründete Leistungsprämie an Beamtinnen und Beamte (Art. 67 BayBesG) bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 18 Abs. 3 i.d.F. des § 40 Nr. 6 TV-L, außertarifliche Regelung) steuerfrei. Dabei reicht eine bloße Bewilligung nicht aus. Wichtig ist, dass die Corona-Prämie bis zum 31. März 2021 ausbezahlt wird.
Das ist ein wichtiges Signal an alle Beschäftigten. In vielen Bereichen hat das Arbeitspension durch die Corona-Pandemie enorm zugenommen. Gerade die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind im besonders mit der Bewältigung dieser beispiellosen Krise betroffen. „Der öffentliche Dienst hat die Bewährungsprobe bestanden“, bekräftigt BBB-Chef Rainer Nachtigall. „Viele Beschäftigte haben durch ihre herausragenden Leistungen, durch persönliches Engagement und Ideenreichtum entscheidend dazu beigetragen!“. Daher sei es nur folgerichtig, dass diese Leistungen entsprechend gewürdigt werden. In der kommenden Einkommensrunde müssen auch hierfür Mittel bereitgestellt werden.