Im März ist das Gesetz über den neuen Orts- und Familienzuschlag in Kraft getreten. Das Gesetz stellt die Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 dar. Aufgrund der Regelungen erhielten zahlreiche Beschäftigte Nachzahlungen für die vergangenen Jahre.
Diese Nachzahlungen unterliegen der Besteuerung für sogenannte sonstige Bezüge, über die das Landesamt für Finanzen auf seiner Internet-Seite mit einem Flugblatt informiert (LfF Bezüge: Besoldung (bayern.de)).
Unter anderem wird dort auf die notwendigen Angaben in der Steuererklärung hingewiesen.
Das Info-Blatt zum Download finden Sie hier.
Steuerrechtliche-Information-zur-Nachzahlung-des-Orts-und-Familienzuschlags.pdf
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