Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat das Bayerische Finanzministerium auf die Änderungen durch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hingewiesen. Für nicht vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte mit Kundenkontakt in Einrichtungen/Betrieben, für die 2G bzw. 2G plus gilt, gilt ab 15. Dezember 2021 hinsichtlich des Testnachweises § 28b Abs. 1 IfSG entsprechend. Diese Beschäftigten können den Testnachweis somit anstelle von zwei PCR-Tests pro Woche durch einen täglich unter Aufsicht geführten Selbsttest erbringen. Insoweit gelten künftig die gleichen Voraussetzungen wie für die Beschäftigten in allen anderen Arbeitsstätten. Pro Woche können somit mindestens zwei Testnachweise durch die vom Arbeitgeber/Dienstherrn nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ggf. unter Aufsicht zur Verfügung zu stellenden Tests, im Übrigen über die kostenlosen Bürgertestungen erbracht werden.
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