1.300 Euro Corona-Prämie spätestens mit dem Entgelt für März 2022, das haben die Tarifpartner neben der Anpassung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 vereinbart. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie sieht die Regelung im Detail aus?
Anspruch auf die Prämie hat, wer
Anspruch auf Entgelt in diesem Sinne sind auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-L genannten Ereignisse (z. B. bei Arbeitsbefreiung), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (dem Grunde nach) sowie weitere Ansprüche, wie z. B. Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder einzelne Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Elterngeld wird nicht als Entgelt im Sinne der Vereinbarung angesehen.
Die Höhe der Corona-Prämie beträgt:
Maßgeblich sind hierfür jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021.
Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
BBB-Presseinfo vom 30. November 2021
Anlage: TV Corona-Sonderzahlung
Foto: Pexels / Markus Spiske
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