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TV-L Corona-Prämie: Das sind die Regelungen!

Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder

30. November 2021

1.300 Euro Corona-Prämie spätestens mit dem Entgelt für März 2022, das haben die Tarifpartner neben der Anpassung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 vereinbart. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie sieht die Regelung im Detail aus?

 

Anspruch auf die Prämie hat, wer

  • in den Geltungsbereich des TV-L, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fällt,
  • am 29. November 2021 in einem Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis stand,
  • und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte.

Anspruch auf Entgelt in diesem Sinne sind auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-L genannten Ereignisse (z. B. bei Arbeitsbefreiung), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (dem Grunde nach) sowie weitere Ansprüche, wie z. B. Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder einzelne Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Elterngeld wird nicht als Entgelt im Sinne der Vereinbarung angesehen.

 

Die Höhe der Corona-Prämie beträgt:

  • 1.300 Euro bei Vollzeitbeschäftigten
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilig
  • 650 Euro für Auszubildende, Studierende und Praktikanten.

Maßgeblich sind hierfür jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021.

Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

 

BBB-Presseinfo vom 30. November 2021

Anlage: TV Corona-Sonderzahlung

 

Foto: Pexels / Markus Spiske

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