Mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) hat das Arbeitsgericht Essen im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen (vgl. BBB-Info vom 22. Mai 2024). Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Berufungsverfahren anders entschieden. Der Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Es bleibt also zunächst dabei, dass betroffene Tarifbeschäftigte aller Bereiche ihre Ansprüche durch vorsorgliche Anträge auf Leistung des Inflationsausgleichs sichern sollten!
Das Urteil des LAG erging für den Bereich des TVöD. Sollte das BAG der Argumentation der ersten Instanz (AG Essen) folgen, hätte dies aber auch Auswirkungen für Landesbeschäftigte. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat einen Musterantrag zur Verfügung gestellt, der hier abgerufen werden kann.
DER SACHVERHALT
Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterfällt, im Jahr 2023 (vollständige Freistellung aufgrund von Elternzeit) keine Inflationsausgleichszahlungen, im Januar und Februar 2024 nur gemäß ihrer Teilzeitquote (während der Elternzeit).
ERSTE INSTANZ
Das Arbeitsgericht Essen urteilte, dass der Klägerin auch während ihrer Elternzeit die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustanden. Der volle Anspruch bestehe sowohl in der Zeit, in der die Klägerin nicht bei der Beklagten tätig war, als auch in der Zeit, in der sie in Teilzeit tätig war.
Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Tarifvertrag Inflationsausgleich zwischen dbb, Bund und kommunaler Arbeitgebervereinigung sei insoweit unwirksam.
LAG DÜSSELDORF
Das sah das LAG Düsseldorf nun anders. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 14. August 2024 geht hervor, dass das Gericht den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs während der Elternzeit zurückgewiesen hat. Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, sondern sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit (außer bei einer Teilzeittätigkeit) ruhe, sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.
TARIFLICHE AUSSCHLUSSFRIST!
Sowohl im Bereich des TVöD, als auch beim TV-L gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits-, Ausbildungs- beziehungsweise Praktikantenverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Wir werden weiter berichten.
Foto: Anna Shvets