Wie im BBB-Info vom 8. Dezember 2025 (Anlage 6, 7) berichtet, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) entschieden, dass ein Bundesbeamter anlässlich der Geburt seines Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der sog. Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie 2019/1158/EU) hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das für den entschiedenen Fall des Bundesbeamten Wirkung entfaltet, ist noch nicht rechtskräftig geworden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil bei Rechtskraft Auswirkungen auf den Beamtenbereich im Allgemeinen und auf Tarifbeschäftigte von Bund, Ländern und Kommunen haben kann. Der BBB und der dbb haben entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben. Der dbb hat nun weitere Infos und Unterlagen zur Verfügung gestellt (Anlage 1).
Infos des dbb zur Rechtsschutzgewährung
Am 16. Dezember 2025 hat die dbb Bundesleitung zu der Frage des Rechtsschutzes bei Vaterschaftsurlaub entschieden, dass – wie bei anderen Massenverfahren i. S. v. § 4 Abs. 7 der dbb Rahmenrechtsschutzordnung – die Anzahl der Rechtsschutzfälle zu diesem Thema auf zehn Fälle pro Dienstleistungszentrum beschränkt wird (zusammengerechnet sowohl aus dem Beamten- als auch aus dem Angestelltenbereich). Im DLZ Süd ist die genannte Anzahl bereits erreicht (Anlage 1).
Musterklagen und -widersprüche des dbb
Der dbb hat daher für Mitglieder einen Musterwiderspruch und Musterklagen für Beamtinnen und Beamte sowie einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt:
Anlage 1 – dbb Schreiben vom 14. Januar 2026 – Anschlussinformationen
Anlage 2 – Musterklage für Beamtinnen und Beamte, Variante 1
Anlage 3 – Musterklage für Beamtinnen und Beamte, Variante 2
Anlage 4 – Musterwiderspruch für Beamtinnen und Beamte
Anlage 5 – Musterantrag für Tarifbeschäftigte
Anlage 6 – BBB-Info vom 8. Dezember 2025
Anlage 7 – dbb Schreiben vom 5. Dezember 2025 – Sachstandsinfo Vaterschaftsurlaub
Bild: Canva/inkdrop
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