Die im Land Baden-Württemberg bestehende Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile verstößt dann gegen das Gleichheitsgebot, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, entschied der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.07.2024 (Az.: 1GR 24/22; Anlage).
Klärung auch in Bayern wünschenswert
Auch wenn diese Entscheidung unmittelbar nur das Land Baden-Württemberg betrifft, stellt sich die Rechtslage in Bayern sehr ähnlich dar. Der BBB wird versuchen, mit dem Finanzministerium baldmöglichst das weitere Vorgehen abzustimmen, um ein möglichst unkompliziertes Verfahren zur Überprüfung der bayerischen Vorschriften zu gewährleisten.
Der Sachverhalt in Baden-Württemberg
In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin zu 35,71 Prozent und ihr Ehemann zu 51,85 Prozent teilzeitbeschäftigt. Die Klägerin, die das Kindergeld erhielt, bekam den kinderbezogenen Familienzuschlag nur entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil von 35,71 Prozent, da sie und ihr Ehemann nicht gemeinsam die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten. Nur in diesem Fall erfolgt keine Kürzung des Familienzuschlags entsprechend der Teilzeitquote.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs verstößt die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz unvereinbar. Elternpaare, die zusammen einen Beschäftigungsumfang unterhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten (hier 87,56 %), werden schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die allein einen entsprechenden Teilzeitumfang erbringen. Diese erhalten 87,56 %, während im vorliegenden Fall der Klägerin nur 35,71 % des kinderbezogenen Anteils gewährt wurden.
Zudem werden die Klägerin und ihr Ehemann auch schlechter gestellt als Ehepaare, die zusammen mindestens 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen. Diese erhalten den kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechend der Summe beider Beschäftigungen – höchstens jedoch 100 Prozent.
Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung sind nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungsgemäße Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu treffen.
Die Rechtslage in Bayern
Für Beamten-Ehepaare in Bayern tritt Art 36 Abs 5 BayBesG eine entsprechende Regelung. Eine der Teilzeitquote des Anspruchsberechtigten entsprechende Kürzung des Orts- und Familienzuschlags erfolgt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
Anlage zu BBB-Info vom 23. August 2024
Foto: Drazen Zigic