Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis 15. März 2021 befristet war, wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11. März 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert.
Des Weiteren wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. Zum einen wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber/Dienstherr auch dann eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen hat, wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.
Zum anderen wurde geregelt, dass in den Fällen, in denen bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aoerosolausstoß (z. B. bei lautem und intensivem Sprechen) zu rechnen ist oder bei Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person keine Maske trägt, eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Maske zu tragen ist.
Die Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenschutzkonzept für Behörden) wurden unter Berücksichtigung dieser Änderungen überarbeitet.
Die Kosten für medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), die der Arbeitgeber/Dienstherr für Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zur Verfügung stellen muss, sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu bestreiten.