Mitarbeiterschutz vor Gewalt

Gewaltschutzprogramm für den öffentlichen Dienst in Bayern

Gemeinsame Grundsatzerklärung gegen Gewalt

Nein (!) zur Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes! Gemeinsam stellen sich das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Bayerische Beamtenbund gegen jegliche Form der Gewalt, mit der sich die Menschen im bayerischen öffentlichen Dienst an ihrem Arbeitsplatz konfrontiert sehen könnten. Dazu haben sie die Expertise von Fachleuten aus allen Bereichen des öffentlichen Dienstes eingeholt, um ein umfassendes Konzept zu erarbeiten – Das Programm zum Mitarbeiterschutz vor Gewalt.

Das Miteinander hat sich in Teilen der Gesellschaft verändert. Zunehmend sind Vorfälle zu beobachten, die von Gewaltbereitschaft zeugen, die sich immer leichter Bahn bricht und in ihrer Intensität ansteigt. Die Hemmschwelle sinkt, physische, aber auch psychische Gewalt ist immer häufiger Bestandteil des Alltags.

Jede Form der Gewalt ist nicht hinnehmbar. Unter keinen Umständen. Ihr muss entschieden und konsequent entgegengetreten werden. Im öffentlichen Dienst erfordert die dargestellte Entwicklung - noch mehr als in allen anderen Bereichen – Maßnahmen, die dies nach innen und außen deutlich machen. Der öffentliche Dienst ist Arbeitsplatz, Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, Organ des Staates und Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft. Gewalt gegenüber den dort Beschäftigten verletzt nicht nur den Einzelnen in seinen Rechten, sie richtet sich auch gegen die Institution und den Staat selbst und beeinträchtigt das effektive Funktionieren der öffentlichen Verwaltung. Sie ist damit ein Angriff auf die demokratischen Werte selbst und erfordert ein entschiedenes Entgegenwirken.

Das Programm zum Mitarbeiterschutz vor Gewalt richtet sich an alle Beschäftigten des Freistaats Bayern, seine Führungskräfte und die jeweiligen Dienstvorgesetzten. Es setzt aber auch ein Zeichen in Richtung Gesellschaft. Es sensibilisiert und schärft den Blick. Jegliche Form der Gewalt soll bereits im Anfangsstadium identifiziert werden, um ihr konsequent den Weg zu versperren. Es setzt auf umfangreiche Schulungen zur Deeskalation, dem Umgang mit gewaltanfälligen Situationen, präventive Schutzmaßnahmen, aber auch konsequente Ahndung. Beschäftigte, die mit Gewalt konfrontiert werden, werden nicht allein gelassen. Es stehen Strukturen zur Verfügung und werden ausgebaut, die eine durchgehende Unterstützung sicherstellen – durch Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte und Dienstherren.

Gemeinsam stellen sich die Unterzeichner jeder Form der Gewalt in den Weg! NE!N zur Gewalt gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst!

Gez. Staatsminister Albert Füracker

Gez. BBB-Vorsitzender Rainer Nachtigall

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Was ist Gewalt?

Gewalt ist kein einheitlich definierbarer Begriff. Unterschiedliche Kontexte und Sinnzusammenhänge führen zu einem unterschiedlichen Verständnis. Im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsgruppe wurde daher eine Definition von Gewalt entwickelt. Bei der Konkretisierung des Gewaltbegriffs geht es allerdings nicht darum, eine abschließende Definition festzulegen. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung sollen vielmehr Maßstäbe definiert werden, um jeden einzelnen Vorfall zutreffend zu erfassen und darauf aufbauend die richtigen Unterstützungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ergreifen.

1. Gewalttaten – physische und psychische Gewalteinwirkung

Maßstab für die Erfassung von Gewalt sollen für dieses Gewaltschutzkonzept alle Handlungen sein, die strafrechtlich relevant sind (sog. Gewalttaten). Gewalttaten sind alle Straftaten, die gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder außerhalb des Dienstes, jedoch mit unmittelbaren dienstlichen Bezug verübt werden.

Dabei ist es irrelevant, ob die Handlungen verbaler oder körperlicher Natur sind. Bisher wurde als Gewalt in erster Linie die gezielte körperliche Einwirkung verstanden. Der große Bereich der nicht-physisch wirkenden Gewalt wurde nur begrenzt erfasst. Jede Form der psychischen Gewalt kann aber in ihrer Intensität und Beeinträchtigung des Bediensteten mindestens genauso schwerwiegend sein wie physische Gewalt. Sie gehört daher auch zur Gewalt und ist bei den Gewalttaten zu erfassen.

2. Grenzüberschreitungen

Neben Gewalttaten gibt es Situationen und Verhaltensweisen, die eine Grenzüberschreitung beinhalten, von dem einzelnen Beschäftigten auch als Gewalt wahrgenommen werden und vom Dienstherrn eine Reaktion erfordern, ohne dass sie aber eine Straftat darstellen (z.B. Randalieren, aggressives Auftreten). Diese Verhaltensweisen spielen gerade im Präventionsbereich, nämlich dem Schutz vor Gewalt, eine große Rolle. Ziel muss es sein, auch Grenzüberschreitungen einzudämmen.

Was kann ich tun, um mich vor Gewalt zu schützen? Was muss mein Arbeitgeber/Dienstherr tun?

Der Bereich der Prävention ist der wichtigste Baustein im Themenkomplex Schutz vor Gewalt. Ziel muss sein, Gewalt von vornherein keine Chance zu geben. Als erster Schritt bietet sich hier zunächst an, sich mit dem Thema vertraut zu machen. Das Gewaltschutzprogramm „Mitarbeiterschutz vor Gewalt“ fasst hierbei die wesentlichen Punkte zusammen und gibt einen ersten Überblick zur Thematik.

Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Dienstherrn/Arbeitgeber zu prüfen sind, ist es sinnvoll, wenn Beschäftigte gezielt für das Thema sensibilisiert werden (personelle Schutzmaßnahmen). Wichtiger Ansprechpartner für Beschäftigte ist hier der Vorgesetzte und auch der Personalrat.

1. Personelle Schutzmaßnahmen

Hierbei handelt es sich um eine Qualifizierung der Beschäftigen durch Seminare und Schulungen.

Informieren Sie sich innerhalb Ihrer Dienststelle über die bereits bestehenden Angebote oder gehen Sie aktiv auf Ihren Vorgesetzten (bzw. Personalrat) zu, um derartige Maßnahmen zu besprechen.

Beispiele für personelle Maßnahmen:

- Intensivierung der Thematik Sicherheit in der Aus- und Fortbildung sowie bei Dienstbesprechungen

- Förderung prosozialen Verhaltens bspw. durch die Bereitschaft, Kolleginnen und Kollegen in Notsituationen zu helfen, als fester Bestandteil des beruflichen Alltags

- Ermöglichung der Teilnahme an Deeskalations-, Kommunikations-, Selbstbehauptungsseminaren sowie Selbstverteidigungskursen, bzw. am vorhandenen internen oder externen Schulungsangebot zum Mitarbeiterschutz

- Vorhandene Alarmsysteme in der Bedienung üben und Absprachen treffen, wann der Sicherheitsdienst alarmiert werden soll

- In Kenntnis setzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über bereits bekannte und wiederholt erscheinende gewaltbereite Personen und regelmäßige Mitteilung über das Erscheinen dieser Personen in Dienstbesprechungen

- Informieren Sie sich in Ihrer Dienststelle über etwaige Notfallpläne bzw. Notfallmanagement, Einsatzstrategien der Rettungskräfte, Fluchtwege, Einrichtungen der Ersten Hilfe, Lage der Sammelplätze

- Simulation eines Notfalls zur Übung von in Notfallplänen festgelegten Handlungsabläufen in regelmäßigen Abständen

2. Technische Schutzmaßnahmen (Fokus Bürobereich):

Durch eine durchdachte Arbeitsplatzumgebung können die Rahmenbedingungen für ein möglichst sicheres Arbeiten geschaffen werden. Gehen Sie aktiv auf Ihren Vorgesetzten (möglicherweise auch über den Personalrat) zu und besprechen Sie mit ihm mögliche Verbesserungen.

Beispiele für technische Maßnahmen:

- Büros in der Weise einrichten, dass Beschäftigte die Bürgerinnen und Bürger gut im Blick haben und so plötzliche Bewegungen (Gefahren) eher wahrnehmen und schneller reagieren können

- Keine gefährlichen Gegenstände sichtbar im Büro liegen lassen (bspw. Scheren)

- Keine Bilder im Büro aufstellen, die private Informationen preisgeben (bspw. Familienfotos oder Fotos, die Rückschlüsse auf den Wohnort zulassen)

- Büroeinrichtung so planen, dass ein ungehinderter Fluchtweg aus dem Büro besteht und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Büro im Notfall schnell verlassen können

- Trennung zwischen Beschäftigten und Bürgerinnen und Bürgern, z.B. durch Möbel; Schreibtisch als „natürliche Barriere“ (ohne dass durch diese Barriere eine Flucht der Beschäftigten behindert wird)

- Zur Verhütung erwarteter konkreter Gefahrensituationen: Verwenden eines Türknaufs auf der Seite der Bürgerinnen und Bürger, um das unberechtigte Öffnen der Tür von außen zu verhindern

- Automatische Türschließer unterbinden das „Türknallen“ verärgerter, renitenter Bürgerinnen und Bürger und damit den Solidarisierungseffekt für weitere anwesende Besucher

- V.a. bei Neubauten klare räumliche Trennung zwischen Büro- und Besucherbereichen, sodass Dritten der freie Zugang zu nichtöffentlichen Räumen (z.B. Sozialräume, Küche, Lager oder Personaltoiletten) erschwert wird

3. Organisatorische Schutzmaßnahmen

Innerhalb der Organisation gibt es eine Vielzahl von Ansatzpunkten, um Gewalt zu verhindern, Beispiele:

- Keine Alleinarbeit, im Büro mindestens zu zweit arbeiten, soweit das unter Beachtung der konkreten Funktion datenschutzrechtlich zulässig ist und Publikumsverkehr im weitesten Sinn gegeben ist

- Auf angemessene Auslastung der Beschäftigten achten, da Überlastungen ein erhöhtes Konfliktpotential bergen können

- Hinweis an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbekannte Personen anzusprechen, um deren Besuchsanlass herauszufinden (bspw. „Kann ich Ihnen weiterhelfen?“)

- Terminierung von Bürgergesprächen, um Wartezeiten zu vermeiden

- Kein Abschließen der Bürotür, Stecken-Lassen von Schlüsseln

- Alarmierung und Herbeirufung anderer (räumlich naher) Beschäftigter oder der/des Vorgesetzten, um durch die Anwesenheit mehrerer Personen deeskalierend zu wirken

Ich bin Opfer von Gewalt geworden, welche Hilfe bekomme ich?

Wichtig ist, dass sofort Gegenmaßnahme ergriffen werden, um schädliche Folgen so gering wie möglich zu halten.

1. Holen Sie sich Hilfe!

Wenden Sie sich sofort nach einem Gewaltvorfall an eine Vertrauensperson. Das kann die/der Vorgesetzte, eine Kollegin oder ein Kollege (zukünftig „kollegialer Soforthelfer“) oder auch der Personalrat sein. Wichtig ist, dass Sie baldmöglichst emotionale, und wenn nötig medizinische, Unterstützung bekommen. Wichtig ist auch, dass die Unterstützungskette in Gang gesetzt wird, die in allen Behörden und an allen Arbeitsplätzen existieren und auch bekannt sein muss.

2. Stellung von Strafanzeigen bzw. Strafanträgen

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber/Dienstherrn, Strafanzeige zu erstatten. Auch Nötigungen wie „Ich weiß, wo du wohnst!“ oder „Man kennt sich ja.“ sollten über den Arbeitgeber/Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden. Schon alleine aus Gründen der Fürsorge und der Generalprävention sollte die Strafanzeige und ggf. Strafantrag durch den Dienstherrn bzw. den Dienstvorgesetzten erfolgen.

3. Hausverbot prüfen

Besprechen Sie mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten, ob ein Hausverbot für den Angreifer ausgesprochen werden sollte.

4. Nachsorgemaßnahmen

Je nachdem, was sich genau zugetragen hat und welche Konsequenzen der Gewaltvorfall hat, stehen Ihnen dazu passende Nachsorgemaßnahmen offen.

- Gewährung von Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen in Zivilverfahren (Abschnitt 12 Nr. 2 VV-BeamtR); derzeit gilt diese Regelung für Beschäftigte im Polizei- und Justizvollzugsdienst, der Kreis der Berechtigten soll auf alle Bedienstete des Freistaats Bayern erweitert werden (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2021)

- Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen, sofern die Schädigerin bzw. der Schädiger nicht leistet (Art. 97 BayBG, subsidiäre Fürsorgeleistung)

- Unfallfürsorge

- Sachschadensersatz bei Gewaltakten Dritter (Art. 98 BayBG)

- Zusätzlich soll neu geschaffen werden: Angebot für die Bediensteten, Schmerzensgeldansprüche prozessual geltend zu machen, soweit das Landesamt für Finanzen ohnehin übergegangene Ansprüche aus Dienstausfallschaden und Behandlungskosten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger geltend macht (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2020)

Ich bin Vorgesetzter: Wie helfe ich Mitarbeitern, die Opfer von Gewalt wurden?

Je nach Intensität der Gewalterfahrung sind unterschiedliche Maßnahmen angezeigt. Wichtig ist, dass sofort Gegenmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Folgen so gering wie möglich zu halten. Bei der Einschätzung der Gefahrensituation kann Ihnen das Gewaltschutzprogramm „Aachener Modell“ helfen.

1. Leiten Sie Hilfsmaßnahmen ein!

Wichtig ist, dass der betroffene Mitarbeiter baldmöglichst emotionale, und wenn nötig medizinische, Unterstützung bekommt. Gerade wenn es um emotionale Unterstützung geht, ist es wichtig, dass eine Vertrauensperson im akuten Fall hinzugezogen wird. Das kann – je nach Behördenstruktur – der Vorgesetzte, der Personalrat oder ein Kollege (zukünftig der „kollegiale Soforthelfer“) sein. Wichtig ist, dass Sie die Unterstützungskette in Gang setzen, die in allen Behörden und an allen Arbeitsplätzen existieren und auch bekannt sein muss.

2. Stellung von Strafanzeigen bzw. Strafanträgen und Dokumentation des Gewaltvorfalls

Um den betroffenen Mitarbeiter zu entlasten, ist es sinnvoll, wenn diesem möglichst viel vom Strafverfahren und dessen Vorbereitung abgenommen wird. Sobald Sie eine strafrechtliche Relevanz sehen und der Betroffenen damit einverstanden ist, sollte daher immer Strafanzeige oder Strafantrag durch den Dienstherrn/Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten gestellt werden. Ein Musterformblatt können Sie auf der Internetseite des bayerischen Finanzministeriums herunterladen. Auch psychische Gewalt (wie Nötigung: „Ich weiß, wo du wohnst!“ oder „Man kennt sich ja.“) sollte über den Arbeitgeber/Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden. Neben Fürsorgegründen dient dies insbesondere der Gewaltprävention. Machen Sie deutlich, dass keine Form von Gewalt toleriert wird und der Dienstherr/Arbeitgeber sich schützend vor seine Mitarbeiter stellt.

3. Hausverbot prüfen

Sie als Vorgesetzter sollten immer auch prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Hausverbot für den Angreifer auszusprechen.

4. Nachsorgemaßnahmen

Besprechen Sie mit dem betroffenen Mitarbeiter, welche Nachsorgemaßnahmen in Betracht kommen und leiten Sie die notwendigen Schritte ein. Je nachdem, was sich genau zugetragen hat und welche Konsequenzen der Gewaltvorfall hat, stehen dazu passende Nachsorgemaßnahmen zur Verfügung:

- Gewährung von Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen in Zivilverfahren (Abschnitt 12 Nr. 2 VV-BeamtR); derzeit gilt diese Regelung für Beschäftigte im Polizei- und Justizvollzugsdienst, der Kreis der Berechtigten soll auf alle Bedienstete des Freistaats Bayern erweitert werden (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2021)

- Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen, sofern die Schädigerin bzw. der Schädiger nicht leistet (Art. 97 BayBG, subsidiäre Fürsorgeleistung)

- Unfallfürsorge

- Sachschadensersatz bei Gewaltakten Dritter (Art. 98 BayBG)

- Zusätzlich soll neu geschaffen werden: Angebot für die Bediensteten, Schmerzensgeldansprüche prozessual geltend zu machen, soweit das Landesamt für Finanzen ohnehin übergegangene Ansprüche aus Dienstausfallschaden und Behandlungskosten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger geltend macht (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2020)

Ich bin Vorgesetzter: Wie kann ich das Programm unterstützen?

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine noch größere Unterstützung zum Schutz vor Gewalt wünschen. Vorgesetzte haben ständig Kontakt zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sodass ein Vertrauensverhältnis besteht. Es ist daher primär Aufgabe der Vorgesetzten, das Thema Gewalt von der Prävention bis hin zur Nachsorge im Auge zu behalten.

Keine Form der Gewalt gegen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst kann toleriert werden. Das sollten die Vorgesetzten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch offene Kommunikation zeigen und ihnen zur Seite stehen.

Daher richtet sich der Appell an alle Vorgesetzten: Seien Sie für Ihre Mitarbeiter da! Sagen Sie deutlich NEIN zur Gewalt gegenüber Beschäftigten!

Mit dem „Leitfaden für Vorgesetzte“ können sich Führungskräfte mit Personalverantwortung entsprechend informieren, um ihrer Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachzukommen.

Was sind „kollegiale Soforthelfer“?

Die Arbeitsgruppe zum Gewaltschutzprogramm hat sich intensiv damit beschäftigt, welche Hilfe Beschäftigte bei einem konkreten Gewaltvorfall benötigen. Gewaltvorfälle können schwere psychische Folgen nach sich ziehen. Je früher den Beschäftigten Unterstützung angeboten wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass psychische Schäden vermindert oder sogar ausgeschlossen werden. Für den akuten Ernstfall muss die Behörde über definierte Ersthelfer verfügen. Dafür sollen „kollegialen Soforthelfer“ eingesetzt werden. Die „kollegiale Soforthilfe“ bildet das Spiegelbild zu medizinischer erster Hilfe. Es geht um seelische erste Hilfe.

Ziel ist, jedem Betroffenen durch Zuhören einen ersten Rückhalt anzubieten und diese aufzufangen. Ziel ist also nicht, möglichst viele Informationen zum weiteren Vorgehen zu vermitteln – hierfür sind (nach dem Konzept des Gewaltschutzprogramms) die Vorgesetzten zuständig.

Kann ich „kollegialer Soforthelfer“ werden?

Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst „kollegialer Soforthelfer“ werden. Um ein möglichst offenes Gespräch führen zu können, bieten sich jedoch vor allem Kollegen an, da sich Betroffene aufgrund eines ähnlichen Tätigkeitsfelds am ehesten mit Kollegen identifizieren können. Alternativ kommt auch der Personalrat in Betracht.

Einer speziellen Schulung bedarf es hierfür nicht. Das „Handbuch für kollegiale Soforthelfer“ bietet hierfür einen ersten Überblick über deren Aufgaben.

Sollten Sie Interessen an einer solchen Tätigkeit innerhalb Ihrer Dienststelle haben oder fehlt in Ihrer Dienststelle diese Ansprechperson, dann wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten.

Haben Sie noch Fragen?
Sie haben noch Fragen oder brauchen Hilfe? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wenn Sie möchten, können Sie uns auch gerne Ihre Erlebnisse mit Gewalt im Berufsalltag schildern.