Mit Schreiben vom 23. April 2021 informiert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über das Testkonzept für Beschäftigte des Freistaates Bayern, insbesondere zur Auslieferung und Durchführung der Selbsttests an den einzelnen Dienststellen.
Wie erfolgt die Auslieferung der Selbsttest an die einzelnen Dienststellen?
Die Ausführungen zur Verteilung gelten nicht für die Verteilung der Selbsttests an folgende Ressorts und unabhängige Behörden: StMFH, StMJ, StMWK, StMELF, Polizei und Verfassungsschutz, ORH, Landtag, Landesbeauftragter für den Datenschutz. Hier wurden abweichende Lieferabsprachen getroffen.
Logistisch ist eine zentrale Verteilung an alle staatlichen Bayerischen Behörden derzeit nicht leistbar. Wegen ihrer Bündelungsfunktion und Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten sind die Regierungen als zentrale Lieferstellen vorgesehen. Von dort können die im jeweiligen Regierungsbezirk belegenen Dienststellen dann die für sie bestimmten Selbsttests eigenständig abholen.
Das bayerische Gesundheitsministerium hat die entsprechenden Selbsttest-Kontingente in der Kalenderwoche 16 stets palettenweise an die Regierungen ausgeliefert. Die konkreten Liefermengen können dabei gegenüber den gemeldeten Bedarfen etwas nach oben abweichen, da immer nur ganze Paletten verteilt werden können. Die Regierungen informieren dann die in ihrem Bezirk belegenen Dienststellen über die anstehende Lieferung und koordinieren in eigener Zuständigkeit die Abholung der jeweiligen Kontingente durch die Dienststellen. Die Regierungen übernehmen nicht die Lieferung an die Behörden.
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die nun zur Verteilung anstehenden Selbsttestkontingente den Testbedarf für drei Monate abdecken. Sollte sich vor Ort wider Erwarten ein größerer Bedarf an Selbsttests ergeben bzw. die Testungen über den zunächst veranschlagten Zeitraum von drei Monaten hinaus fortzuführen sein, melden die Dienststellen möglichst frühzeitig den entsprechenden zusätzlichen Bedarf über den Dienstweg an die für sie zuständige oberste Landesbehörde. Von dort erfolgt eine gesammelte Bedarfsmeldung (dienststellenweise mit Ortsangabe gegliedert) an das StMGP, das dann weitere Selbsttestkontingente liefert. Die Verteilung erfolgt in diesem Fall entsprechend der Verteilung der ersten Ausstattung für drei Monate über die Regierungen.
Um welche Selbsttest handelt es sich?
Es wurden Selbsttests von mehreren Herstellern beschafft. Es kann aber nicht gewährleistet werden, dass jede Dienststelle nur Selbsttests von einem Hersteller erhält. Sollten künftig auch andere Testkits zum Einsatz kommen, wird das StMGP hierzu rechtzeitig weiterführende Informationen übermitteln.
Siemens-Test:
Technomed-Test:
Wie erfolgt die Verteilung an die Beschäftigten? Wie viele Selbsttest stehen den Beschäftigten wöchentlich zur Verfügung?
Die Verteilung der Selbsttests an die Beschäftigten obliegt der jeweiligen Dienststellenleitung bzw. der von dieser beauftragten Person.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Beschäftigte bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zuhause bleiben und umgehend einen Arzt/ eine Ärztin kontaktieren sollen (außerhalb der Sprechstunden Tel. 116117).
Außerdem hat das Angebot der Arbeit im Homeoffice weiterhin Priorität.
Den in Präsenz Beschäftigten wird entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf Wunsch zweimal pro Woche ein Selbsttest zur Verfügung gestellt. Die Durchführung des Selbsttests erfolgt unter Anrechnung auf die Arbeitszeit. Aufgrund der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung kann sich die Anzahl der benötigten Tests erhöhen und ein höherer Gesamtbedarf als für die Voranmeldung ursprünglich ermittelt ergeben. Um eine Verknappung im Verlauf zu vermeiden, werden das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat/das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu gegebener Zeit auf die Ressorts zukommen.
Wie erfolgt die Durchführung der Selbsttests an den Dienststellen?
Zur besseren Organisation der Selbsttests und zur Vermeidung von Kontakten sollte von der jeweiligen Dienststelle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ein Anmeldesystem mit einem angemessenen Abstand zwischen den vergebenen Terminen eingeführt werden. Bei der Anmeldung sollte angegeben werden, ob ein Testat gewünscht wird.
Für die Durchführung der Selbsttests in der Behörde soll ein gesonderter, ausreichend großer gut belüfteter Raum genutzt werden. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass der Arbeits- und Infektionsschutz auf geeignete Art gewährleistet wird.
Im Testraum dürfen sich nicht mehrere Personen gleichzeitig aufhalten. Die/der Beschäftigte darf zur Durchführung des Selbst-tests den Raum nur mit einer dem Maskenschutzkonzept entsprechenden Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) betreten.
In geeigneten Fällen können Beschäftigten auch Tests für die Durchführung im eigenen Büro oder zu Hause zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Durchführung der Selbsttests sind die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere der Corona-ArbSchV zu berücksichtigen. Bestehende Hygienekonzepte sind zu beachten.
Die/der Beschäftigte führt den Selbsttest bis auf Weiteres eigenständig ohne Aufsicht durch. Hierzu sollten die/der Beschäftigte im Vorfeld im Intranet oder per E-Mail auf das Erklärvideo zu dem jeweiligen Testkit hingewiesen werden. Die Gebrauchsanweisung/Packungsbeilage des zu verwendenden Tests ist vor Ort in gut leserlicher Schrift auszulegen.
Die Erstellung des Testats, sofern von der/dem Beschäftigten gewünscht und das Testergebnis negativ ist, erfolgt durch die Dienststellenleitung bzw. durch eine von der Dienststellenleitung beauftragte Person entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster. Ist das Testergebnis positiv, hat sich die/der Beschäftigte unverzüglich in häusliche Absonderung zu begeben und einen PCR-Test durchführen zu lassen (Ärzte, lokale Testzentren, 116117, Gesundheitsamt). Dabei erscheint es aus Gründen des Infektionsschutzes geboten, dass die/der Beschäftigte seine Personalstelle über das positive Testergebnis informiert.
Sämtliche bei der Testung in der Behörde anfallenden Abfälle sind direkt nach der Testung in einem im Testraum befindlichen feuchtigkeitsbeständigen, dichten und reißfesten Behältnis (z. B. stabile, handelsübliche Mülltüte) zu sammeln und zu verschließen. Anschließend ist dieses Behältnis in einen ebenfalls im Testraum vorhandenen Restmüllsack zu geben („Sack in Sack“). Dieser ist ebenfalls zu verschließen und der Restmüllentsorgung zuzuführen. Diese Ausführungen gelten entsprechend bei der Durchführung der Selbsttests im eigenen Büro oder zu Hause.
Die bei der Entsorgung von Testmaterial auftretenden Gefährdungen für Reinigungskräfte, Hausmeister u. a. sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Abfälle aus den Selbsttestungen dürfen nicht verdichtet werden.
Besonderheiten bei schwerbehinderten Menschen
Sollten schwerbehinderte Menschen Probleme bei der Durchführung der Selbsttests haben, sind unter Beachtung der Hygienevorschriften einzelfallbezogene Lösungen zu suchen. Es bietet sich auch die Durchführung eines Schnelltests in einem Testzentrum an. Für den Weg zu dem nächstgelegenen Testzentrum und die Durchführung des Schnelltests wird Dienstbefreiung gewährt.
Beteiligung der Personalvertretung
Die zuständigen Personalvertretungen sind im Vorfeld der Durchführung der Selbsttests mit einzubeziehen.
Gebrauchsanweisung Technomed-Selbsttest