Am 15. April 2023 haben die Schlichter im Schlichtungsverfahren im Rahmen der Einkommensrunde mit Bund und Kommunen eine Einigungsempfehlung ausgesprochen. Damit auf Basis der Empfehlung ein Tarifergebnis ausverhandelt werden kann, müssen die Gremien der beteiligten Tarifpartner (dbb, ver.di, Bund, VKA) ein weiteres Mal zu Tarifverhandlungen zusammenkommen. Diese zusätzliche Verhandlungsrunde findet am 22. April 2023 in Potsdam statt.
DIE EINIGUNGSEMPFEHLUNG
Inflationsausgleich
Die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD, des TV-V, der angekoppelten TV-N sowie des TVWald-Bund sollen ein steuer- und sozialabgabenfreies Inflationsausgleichsgeld in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten:
Lineare Erhöhung
Die Tabellenentgelte sollen – einschließlich der individuellen Zwischen- und Endstufen und der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü – wie folgt erhöht werden: ab dem 1. März 2024 eine Erhöhung um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, aber insgesamt um mindestens 340 Euro.
Neben dem Inflationsausgleichsgeld sollen die Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 1. März 2024 eine Erhöhung ihrer Vergütung um 150 Euro erhalten.
Die Empfehlung beinhaltet eine Laufzeit von 24 Monaten bis zum 31. Dezember 2024.
Rechenbeispiele:
Die Wirkung der Kombination von Sockelbetrag und prozentualer Erhöhung sähe also in einzelnen Bereichen so aus:
Küchenhilfskraft in der EG 3 (Bund), Stufe 3: 357,34 Euro monatlich mehr (+13,43 %)
Straßenwärter in der EG 5 (kommunal), Stufe 5: 382,75 Euro monatlich mehr (+12,26 %)
Verwaltungsbeschäftigte in der EG 8 (kommunal), Stufe 3: 389,17 Euro monatlich mehr (+12,01 %)
Erzieherin in der S 8a, Stufe 4: 407,14 Euro monatlich mehr (+11,42 %)
Pflegekraft in der P 7, Stufe 4: 396,86 Euro monatlich mehr (+11,74 %)
Mindestbetrag und Sockel
Auf Grund der hohen Inflation ist es zentrales Ziel der Gewerkschaften, die unteren Einkommensgruppen zu stärken. Bei der Forderungsfindung wurde deshalb neben die lineare Forderung ein hoher Mindestbetrag gestellt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass, egal wie hoch die prozentuale Erhöhung am Ende ausfällt, die unteren Einkommensgruppen eine Mindesterhöhung garantiert bekommen.
Die Schlichter haben nun einen anderen Weg gewählt, der jedoch ebenfalls besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der unteren Einkommensgruppen legt. Hier wird allen Beschäftigten zunächst ein Sockelbetrag gezahlt. Würde man diesen in Prozentzahlen umrechnen, würde deutlich, dass die Einkommen der unteren Einkommensgruppen prozentual deutlich stärker steigen als in den oberen Einkommensgruppen. Auf den Sockelbetrag wird dann die lineare Erhöhung für alle Beschäftigen zusätzlich aufgesetzt. Im Schlichterspruch bedeutet dies, dass zunächst 200 Euro und unmittelbar darauf die 5,5 Prozent hinzugerechnet werden.
Außerdem gilt: Wenn Sockel und lineare Erhöhung nicht mindestens 340 Euro erreichen, wird der Erhöhungsbetrag trotzdem mindestens 340 Euro betragen.
Hier finden Sie den Schlichterspruch in Tabellenform.
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