Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden in § 28 b Abs. 7 IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) die Regelungen zum Angebot von Homeoffice aufgenommen und erweitert. Danach gilt nun folgendes:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen (vgl. dazu Link). Die Beschäftigten müssen allerdings das Angebot jetzt auch annehmen, falls sie nicht ihrerseits Gründe dagegen anführen können.
Die Gründe, die die Beschäftigten dagegen anführen können, wurden im Gesetz nicht näher erläutert. In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass Gründe, die dem entgegenstehen können, beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein können. Eine Mitteilung der/des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.
Gegen die Annahme des Angebots auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz können insbesondere folgende Gründe sprechen: