Am 3. April 2022 ist die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese gilt zunächst bis zum 30. April 2022.
In diesem Zusammenhang hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Schreiben vom 5. April 2022 auf Folgendes hingewiesen:
Nachdem es, abgesehen von den einrichtungsbezogenen Testerfordernissen, keine Testerfordernisse mehr gibt, wird das Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 24. November 2021, zuletzt geändert durch Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 23. März 2022, aufgehoben. Hinsichtlich der Telearbeit und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbleibt es aber bei den Ausführungen im Schreiben vom 23. März 2022.
Für Besucherinnen und Besucher können in einem betrieblichen Hygienekonzept auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung weiterhin Zugangsbeschränkungen festgelegt werden.
Das Maskenschutzkonzept für Behörden wurde überarbeitet (siehe unten). Wesentlicher Inhalt der Änderungen ist die grundsätzliche Absenkung des Maskenstandards von der FFP2-Maske auf die medizinische Gesichtsmaske. In besonderen Gefährdungssituationen kann weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sein.
Das mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 7. Dezember 2021 übermittelte Maskenschutzkonzept für Behörden ist hiermit als gegenstandslos zu betrachten.
Anlage zum FMS: Maskenschutzkonzept für Behörden
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